Kammerumlage 1

Die Novelle des Wirtschaftskammergesetzes (WKG) ist mit 1.1.2019 in Kraft getreten. Dadurch hat sich unter anderem die Berechnung der „Kammerumlage 1“ (KU 1) geändert. Es wird die Höhe der zu entrichtenden Umlage verringert. Einerseits geschieht dies durch eine Änderung der Bemessungsgrundlage und andererseits wird der Hebesatz reduziert. Grundsätzlich sind alle Mitglieder verpflichtet neben der Grundumlage eine Kammerumlage 1 zur Finanzierung der Wirtschaftskammer zu bezahlen. Dies betrifft grundsätzlich jeden Unternehmer ab einem Umsatz von€ 150.000,–. Dabei basiert die Kammerumlage 1 auf den in Rechnung gestellten Vorsteuern aus Lieferungen und Leistungen, auf der Einfuhrumsatzsteuer, der Erwerbsteuer und der übergegangenen Umsatzsteuer im Rahmen des Reverse Charge Systems. Ab 2019 dürfen nun bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen abgezogen werden. Investitionsgüter können dabei neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter, geringwertige Wirtschaftsgüter oder auch LKWs, etc. sein. Nicht abzugsfähig sind selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände, da diese nicht als Anlagevermögen aktiviert werden dürfen. Zusätzlich wird neben der Änderung der Bemessungsgrundlage auch der Hebesatz für die Berechnung der Kammerumlage reduziert. In Zukunft beträgt dieser nur 0,29% der Bemessungsgrundlage. Bisher waren es 0,30% der Bemessungsgrundlage. Für besonders große Unternehmen reduziert sich der Prozentsatz auf 0,2755% bei einer Bemessungsgrundlage von über 3 Millionen Euro. Ab 32,5 Millionen Euro beträgt er nur mehr 0,2552%. Wichtig ist daher, dass eine entsprechende Anpassung in der Buchhaltungssoftware ab 1.1.2019 erfolgt ist.