Jahressteuergesetz 2018 - Relevante Neuerungen

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde eine Vielzahl von Gesetzen zum Großteil mit Wirkung ab 2019 geändert. Davon betroffen sind insbesondere das Einkommensteuergesetz (EStG), Körperschaftsteuergesetz (KStG) und Umsatzsteuergesetz (UStG).

Einkommensteuergesetz (EStG)

Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a EStG) Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag und beträgt € 125,– pro Monat und Kind bis 18 Jahre (€ 1.500,– pro Jahr) bzw. € 41,68 pro Monat und volljährigem Kind (€ 500,16 pro Jahr). Diese Neuregelung gilt ab 1.1.2019. Der Bezug des Familienbonus Plus beschränkt sich auf die Dauer der Familienbeihilfe. Der Bezug von mehr als 6 Monaten jährlich ist aber nicht erforderlich, es gilt eine monatsweise Betrachtung. Der Familienbonus Plus kann entweder nur im Rahmen der Veranlagung oder vorab bei der Lohnverrechnung (Formular E 30), also durch den Arbeitgeber, und zusätzlich im Rahmen der Veranlagung beantragt werden. Folgende Beispiele an Aufteilungsmöglichkeiten können in der Praxis auftreten:

Fall 1: Gemeinsamer Haushalt der Eltern, kein Unterhaltsabsetzbetrag

Aufteilung

Elternteil 1 ((Familien-beihilfenberechtigter)

Elternteil 2 (Ehe-/Partner)

---

entweder

100%

0%

---

oder

0%

100%

---

oder

50%

50%

---

 

Fall 2: Kein gemeinsamer Haushalt, kein Unterhaltsabsetzbetrag

Aufteilung

Elternteil 1 ((Familien-beihilfenberechtigter)

Elternteil 2 (Unter-haltsverpflichteter)

(Neuer) Ehe-/Partner des Elternteil 1

entweder

100%

---

0%

oder

0%

---

100%

oder

50%

---

50%

Fall 3: Kein gemeinsamer Haushalt der Eltern, Unterhaltsabsetzbetrag

Aufteilung

Elternteil 1 ((Familien-beihilfenberechtigter)

Elternteil 2 (Unter-haltsverpflichteter)

(Neuer) Ehe-/Partner des Elternteil 1

entweder

100%

0%

---

oder

0%

100%

---

oder

50%

50%

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oder

90%

10%

---

oder

10%

90%

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Die Aufteilung von 90:10 ist eine befris­tete Ausnahmeregelung für Ausnahmefälle für die Jahre 2019 bis 2021 bei getrenntlebenden Eltern. Dabei muss ein Elternteil die Kinderbetreuungskosten überwiegend und mindestens in Höhe von € 1.000,– pro Jahr übernehmen. Ist dies der Unterhaltszahler, sind diese Kosten über seine voll geleistete Unterhaltsverpflichtung hinaus zu zahlen. Zusätzlich darf das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wegzugsbesteuerung (§ 6 Z 6 EStG) Wird eine Sitzverlegung grenzüberschreitend durchgeführt oder Wirtschaftsgüter oder Betriebe ins Ausland verlegt, kommt es zu einer Besteuerung nicht realisierter Gewinne. Der Ratenzahlungszeitraum für Anlagevermögen wurde von 7 auf künftig 5 Jahre verkürzt, für Umlaufvermögen beträgt dieser unverändert 2 Jahre. Die Besteuerungstatbestände wurden nachgeschärft und ausgeweitet. Abzugsteuer bei der Einräumung von Leitungsrechten (§ 107 EStG) Das Leitungsrecht ist die Zurverfügungstellung von Grund und Boden für die Umsetzung von Leitungsprojekten, z.B. Gas- oder Stromleitungen. Dafür bezahlen die Infrastrukturbetreiber dem Grundstückseigentümer oder Grundstücksbewirtschafter (= Empfänger) eine Entschädigung. Bei den Infrastrukturbetreibern handelt es sich konkret um Elektrizitätsunternehmen, Erdgasunternehmen, Erdölunternehmen und Fernwärmeversorgungsunternehmen. Telekommunikationsunternehmen oder Wasserleitungsbetreiber zählen nicht dazu. Ab 1.1.2019 erfolgt die Besteuerung der Leitungsentschädigung mittels Abzugsteuer. Der Infrastrukturbetreiber hat von dem Entschädigungsbetrag die Abzugsteuer in Höhe von 10% (der Empfänger ist eine natürliche Person) und 8,25% (der Empfänger ist eine Körperschaft) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Meldung der Abzugssteuer muss vom Infrastrukturbetreiber bis spätestens 15. Februar des Folgejahres erfolgen. Der Empfänger erhält den Nettoentschädigungsbetrag und dieser gilt damit als endbesteuert. Dem Empfänger steht es offen, im Rahmen der Veranlagung zur Besteuerung nach dem allgemeinen Steuertarif zu optieren. Bei Inanspruchnahme der Regelbesteuerung ist ohne entsprechendes Gutachten eine pauschale Bemessungsgrundlage von 33% des Entschädigungsbetrages möglich.

Körperschaftsteuergesetz (KStG)

Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10a KStG) Es wurden Änderungen in der Besteuerung von Gewinnen von niedrig besteuerten, beherrschten ausländischen Körperschaften und Betriebsstätten in Österreich eingeführt. Die Passiveinkünfte beinhalten Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden und Beteiligungsveräußerungen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären, oder Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen. Eine Niedrigbesteuerung liegt vor, wenn der Steuersatz der tatsächlichen ausländischen Steuerbelastung 12,5% nicht übersteigt. In Zukunft soll eine Beherrschung einer ausländischen Körperschaft dann gegeben sein, wenn die österreichische Körperschaft unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Stimmrechte oder des Kapitals hält oder ein Anspruch auf mehr als 50% der Gewinne besteht. Diese Bestimmung tritt mit 1.1.2019 in Kraft.

Umsatzsteuergesetz (UStG)

Istbesteuerung (§ 17 Abs. 1 UStG) Die Istbesteuerung gemäß § 17 Abs. 1 UStG wurde ausgeweitet für selbständige Tätigkeiten, also für Unternehmer, die Leistungen der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 1 EStG erbringen. Dies gilt unabhängig von ihrer Rechtsform. Diese Änderung tritt mit 1.1.2019 in Kraft und kommt insbesondere den Unternehmensberatern, Dolmetschern und Übersetzern zugute, die ihr Unternehmen in Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, wie z.B. einer GmbH, betreiben. Margenbesteuerung (§ 23 UStG) Bisher konnten Reisebüros gemäß § 23 Abs. 7 letzter Satz UStG für Gruppen oder für innerhalb eines Veranlagungszeitraumes erbrachte Leistungen die Marge pauschal vereinfacht ermitteln. Die Wirkung dieser Vereinfachungsmöglichkeit entfällt ab 1.5.2020. Die Anpassung erfolgte in Bezug auf die EuGH-Rechtsprechung (8.2.2018 C-380/16). Zukünftig ist die Marge für jede einzelne Leistung zu ermitteln.

Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) und Versicherungssteuergesetz (VersStG)

Grunderwerbsteuerbefreiung für Schenkungen auf den Todesfall Durch das Jahressteuergesetz 2018 beinhaltet die GrESt-Befreiung des § 3 Abs. 1 Z 7a GrEStG nun auch den Erwerb von Wohnstätten oder eines Anteils daran, durch einen Ehegatten bzw. eingetragenen Partner durch eine Schenkung auf den Todesfall. Vereinfachung zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer Das Verfahren zur Erlangung einer Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie für die kostenlose Zurverfügungstellung einer Vignette für Menschen mit Behinderung wird vereinfacht. Die bisher getrennten Anträge werden künftig zusammengeführt und automationsunterstützt aufgesetzt.