Jahresende: Wichtige To-Do´s in der Lohnverrechnung
Bevor das Jahr zu Ende geht, gilt es in der Lohnverrechnung noch eine Reihe wichtiger To-dos zu erledigen.
- Homeoffice-Tag
- die tatsächlichen Homeoffice-Tage in Ihren betrieblichen Aufzeichnungen datumsmäßig zu erfassen (z.B. durch Ergänzung der Arbeitszeitaufzeichnungen), um für spätere Kontrollen im Zuge von Lohnabgabenprüfungen gerüstet zu sein.
- Pkw-Sachbezug
- Der monatliche Sachbezugswert wird mit 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz berechnet (maximal ist ein Betrag von € 960 monatlich anzusetzen). Voraussetzung: Bestimmte CO2-Werte werden überschritten.
- Für besonders schadstoffarme Kraftfahrzeuge liegt der Sachbezugswert bei 1,5 %. Hierfür werden jährlich Grenzwerte der maximalen CO2-Emission festgesetzt. Seit April 2020 sind dafür die sogenannten WLTP-Werte heranzuziehen (ersichtlich aus dem Zulassungs- oder Typenschein).
- Teuerungsprämie
- steuerfreie Teuerungsprämien auf dem Lohnkonto anzuführen sind;
- zusätzlich auszuweisen ist, in welcher Höhe die Teuerungsprämien aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG geleistet wurden.
- Jobticket
- Whistleblowing
- Unternehmen und juristischen Personen im öffentlichen Sektor mit mind. 50 Arbeitnehmern
- in sensiblen Bereichen tätigen juristischen Personen (z.B. Finanzdienstleistern) unabhängig der Mitarbeiterzahl
- juristische Personen ab 250 Arbeitnehmern: bis 25.08.2023
- juristische Personen unter 250 Arbeitnehmern: bis 17.12.2023
- Schaffung eines internen Meldekanals, der schriftliche oder mündliche Meldungen ermöglicht – auf Ersuchen auch eine persönliche Meldung –, die zusätzlich zu externen Kanälen wie dem Meldekanal des Bundesamts zur Korruptionsprävention und -bekämpfung oder der Finanzmarktaufsicht zur Verfügung steht. Dabei müssen Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Weisungsunabhängigkeit seitens des Empfängers gewährleistet sein.
- Zur Abwicklung: Der Eingang einer Meldung muss fristgerecht bestätigt, deren Inhalt muss verifiziert und offenkundig falsche Meldungen zurückgewiesen werden. Generell muss Missbrauch vorgebeugt werden. Über gesetzeskonforme Folgemaßnahmen muss der Hinweisgeber informiert werden.
- Den potenziellen Whistleblowern müssen Informationen zum internen Meldekanal und dem Abwicklungsverfahren zur Verfügung gestellt werden. Rechtskonforme Lösungen zum internen Hinweisgeberschutz müssen etabliert werden.
- Vertraulichkeit muss gewahrt und die DSGVO eingehalten werden. Dabei müssen vor allem die Identitäten des Hinweisgebers und der betroffenen Personen geschützt werden. Auf technischer und organisatorischer Ebene muss das Meldesystem Art. 25 der DSGVO entsprechen. Änderungen, Abfragen und Übermittlungen sind zu protokollieren. Bei Konzernlösungen müssen Unternehmen regelmäßig Art. 26 DSGVO-Vereinbarungen abschließen.
- Unternehmen können eine gemeinsame Meldestelle schaffen.
- Dritte können mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut werden.
- E-Ladestation