Investitionsprämie - warum der 31. Mai so wichtig ist

Wir haben Sie schon mehrmals über wesentliche Fristen bei der Inanspruchnahme der COVID-19-Investitionsprämie informiert. Einmal mehr steht eine wichtige Deadline vor der Tür: der 31. Mai 2021 #nichtversäumen Die bis 28. Februar 2021 beantragte COVID-19-Investitionsprämie fördert bekanntlich unternehmerische Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen mit 7 % bzw 14 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Um die Investitionsprämie auch tatsächlich lukrieren zu können, muss der Investitionsbeginn durch genau definierte „erste Maßnahmen“ nach der geänderten Gesetzesbestimmung nunmehr bis spätestens 31. Mai 2021 erfolgen. Als anzuerkennende erste Maßnahmen gelten dabei (nur): # Erste Maßnahmen
  • Bestellungen
  • Kaufverträge
  • Lieferungen
  • Beginn von Leistungen
  • Anzahlungen
  • Zahlungen
  • Rechnungen
  • Baubeginn
# KEINE ersten Maßnahmen
  • Planungsleistungen
  • Finanzierungsgespräche
Sollte das Nichtvorliegen einer beantragten behördlichen Genehmigung (zB Baugenehmigung) das fristgerechte Setzen erster Maßnahmen nicht möglich machen, so gilt – ausnahms- bzw. ersatzweise – die Beantragung der behördlichen Genehmigung selbst als erste Maßnahme, sofern die Antragstellung VOR dem 31. Oktober 2020 erfolgt ist. # WICHTIG WICHTIG UND NOCHMALS WICHTIG In Zusammenhang mit prämienbegünstigten Investitionen ist insbesondere auch zu beachten, dass für jedeInvestitioneine fristgerechte erste Maßnahme zu setzen ist und hierbei nicht auf „Projekte“ oder Begrifflichkeiten wie Vermögensgegenstand oder Wirtschaftsgut abzustellen ist. Soll heißen, dass  beispielsweise beim Bau eines Betriebsgebäudes für einen Prämienanspruch grundsätzlich alle einzelnen Gewerke bis spätestens 31. Mai 2021 gesondert beauftragt werden müssen (also auch unselbständige Gebäudebestandteile wie Elektroinstallationen, Gas- und Wasserinstallationen etc), sofern ein beantragtes Bauvorhaben nicht durch einen Generalunternehmer abgewickelt wird (und diesfalls sämtliche Gewerke im Rahmen des GU-Vertrages beauftragt wurden).