Investieren Sie jetzt!

Nein, wir möchten Ihnen nichts verkaufen! Wir möchten Sie daran erinnern, dass sich das Jahr mit rasanten Schritten dem Ende zuneigt. Auch wenn das Wetter in den letzten Wochen noch an den Sommer erinnern ließ, so sagt der Kalender dennoch etwas anderes. Zeit, Ihnen vorm Jahreswechsel unsere Steuertipps mit auf den Weg zu geben. Wir starten mit Investitionsbegünstigungen. Hier gibt es 2023 ein erfreuliches Come Back: den Investitionsfreibetrag

# NEU!!!! Investitionsfreibetrag (IFB) mit Öko-Zuschlag

Ab 2023 kann bei Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ein Investitionsfreibetrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden – und das zusätzlich zur (degressiven) Abschreibung! Hier die Highlights in aller Kürze:
  • Der IFB beträgt grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, beträgt der IFB 15 %. Und das wäre zum Beispiel? Emissionsfreie Fahrzeuge, Fahrräder, Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen, usw.
  • Maximale Bemessungsgrundlage: EUR 1 Mio.
  • Nur für betriebliche Einkunftsarten mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. NICHT für pauschale Gewinnermittler!
  • Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter von mindestens 4 Jahren in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte
Für folgende Wirtschaftsgüter kann der IFB NICHT in Anspruch genommen werden:
  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden.
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (das sind Gebäude bzw. Pkw und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km).
  • Sofort abgeschriebene geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter (darunter fallen auch Vorführfahrzeuge)
  • Anlagen i.Z.m. fossilen Energieträgern
Sollte ein begünstigtes Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4-Jahres-Behaltedauer aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, hat eine Nachversteuerung zu erfolgen (Ausnahme: höhere Gewalt).

# Alter Bekannter: der Gewinnfreibetrag (GFB)

Sowohl als Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch als Bilanzierer können natürliche Personen bzw. Personengesellschaften, soweit daran natürliche Personen beteiligt sind, auch heuer einen bestimmten Betrag Ihres steuerlichen Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinn) steuerfrei stellen, wenn sie rechtzeitig in bestimmte körperliche, abnutzbare Anlagegüter und/oder begünstigte Wertpapiere investieren. Es gilt eine Behaltefrist von mindestens vier Jahren, dies ist auch bei Betriebsveräußerung oder der Pensionsplanung zu beachten. Der Gewinnfreibetrag beträgt:
  • 15,0 % bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,-
  • 13,0 % für den Gewinnteil zwischen EUR 30.000,- und EUR 175.000,-
  • 7,0 % für den Gewinnteil zwischen EUR 175.000,- und EUR 350.000,-
  • 4,5 % für den Gewinnteil zwischen EUR 350.000,- und EUR 580.000,-
Somit ergibt sich ein maximaler Gewinnfreibetrag in Höhe von EUR 45.950,- und bei 50%iger Progression eine Steuerersparnis von EUR 22.975,-. Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,- kann der 15%ige Freibetrag ohne Investitionen geltend gemacht werden, und zwar auch zusätzlich zur Betriebsausgabenpauschale; der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag steht bei Pauschalierung nicht zu.

# Die Qual der Wahl: Investitionsfreibetrag versus Gewinnfreibetrag

Grundsätzlich können IFB und (investitionsbedingter) Gewinnfreibetrag (GFB) nach Wahl des Steuerpflichtigen kombiniert werden, sofern der Steuerpflichtige zur Inanspruchnahme des GFB berechtigt ist; dies sind natürliche Personen bzw. Personengesellschaften, soweit daran natürliche Personen beteiligt sind, jedoch keine Körperschaften. Zu beachten ist, dass der IFB und der investitionsbedingte GFB nicht für ein und dieselbe begünstigte Investition in Anspruch genommen werden können. Eine Kombination kann – eine entsprechende Ergebnissituation vorausgesetzt – sinnvoll sein, wenn für einzelne Investitionsgegenstände kein IFB gebildet werden kann, diese aber für einen investitionsbedingten GFB genutzt werden können (z.B. Wertpapiere, Gebäudeinvestitionen).

Wesentliche Unterschiede Gewinnfreibetrag (GFB) und Investitionsfreibetrag (IFB): Hier nachlesen! Euer Fidas Team
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