Hinweis zur Anmeldungspflicht bei „Probearbeit“
Immer wieder kommt es bei Betriebskontrollen zu Beanstandungen, weil Personen ohne Anmeldung zur Sozialversicherung tätig sind – häufig mit dem Hinweis, es handle sich lediglich um „Schnuppern“ oder „Probearbeit“. Entscheidend ist jedoch, dass, sobald eine tatsächliche Arbeitsleistung vorliegt, grundsätzlich Meldepflicht zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) besteht.
# Probearbeit = Dienstverhältnis
Wird eine Person zur Erprobung in den Betriebsablauf eingebunden – etwa mit festen Arbeitszeiten, an einem bestimmten Arbeitsort, unter Verwendung von Betriebsmitteln oder aufgrund von Weisung –, liegt in der Regel ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vor.
In diesen Fällen ist eine Anmeldung vor Arbeitsbeginn bei der ÖGK verpflichtend. Dies gilt auch für kurze Einsätze oder wenn kein Entgelt gezahlt wird. Als Beitragsgrundlage gilt mindestens das kollektivvertragliche Entgelt für die jeweilige Tätigkeit.
Die Rechtsprechung stellt klar, dass ein Dienstverhältnis auch dann entsteht, wenn üblicherweise entgeltliche Arbeit verrichtet wird – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Entgelt vereinbart wurde. Eine unterlassene Anmeldung kann zu erheblichen Nachzahlungen und Strafen führen. Zudem entstehen für den Arbeitgeber erhebliche finanzielle Risiken, wenn ein Arbeitsunfall eintritt und der Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde.
# Ausnahme: Berufsorientierungstage im Rahmen der Schule
Im Rahmen einer schulischen Berufsorientierung (für Schüler ab der 8. Schulstufe) kann eine Person „schnuppern“, ohne dass ein Dienstverhältnis entsteht. Voraussetzung ist, dass keine produktive Arbeit erfolgt, keine fixen Arbeitszeiten gelten und keine Eingliederung in den Betrieb stattfindet. In diesem Fall besteht lediglich eine Unfallversicherung über die Schule – eine Anmeldung zur ÖGK ist nicht notwendig.
Wichtig: Arbeitgeber sollten sich in diesem Fall von der Schule eine schriftliche Bestätigung ausstellen lassen, dass es sich um ein schulisches Schnupperpraktikum im Rahmen der Berufsorientierung handelt und dass der Schüler für die Dauer des Schnupperns über die Schule unfallversichert ist.
# Unser Hinweis
Bitte beachten Sie: Auch kurze oder vermeintlich unverbindliche Probearbeitsverhältnisse unterliegen der Meldepflicht zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Sobald eine Person – selbst nur für wenige Stunden – in den Betriebsablauf eingebunden wird, ist vor Arbeitsantritt eine Anmeldung erforderlich.