Hauptwohnsitzbefreiung auch für Grund und Boden?

Hauptwohnsitzbefreiung auch für Grund und Boden?

In einem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) festgehalten, dass auch die stillen Reserven im Grund und Boden von der Hauptwohnsitzbegünstigung bei Betriebsaufgabe erfasst sind.
Das Finanzministerium hat auf diese Entscheidung des VwGH jedoch rasch reagiert und per Erlass festgehalten, dass dem Erkenntnis des VwGH über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung zukommt. Dem Steuerpflichtigen wird es daher im Einzelfall nicht erspart bleiben, sein „Recht" vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) oder dem VwGH durchzukämpfen. Ebenso bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der Gesetzgeber in dieser Sache reagiert.

Wann erfolgt keine Versteuerung der stillen Reserven?

Wird der Betrieb eines Einzelunternehmens oder einer Mitunternehmerschaft aufgegeben und werden aus diesem Anlass Betriebsgebäude in das Privatvermögen des Einzelunternehmers bzw. eines der Gesellschafter der Mitunternehmerschaft überführt, so unterbleibt auf Antrag die Versteuerung der auf das Gebäude entfallenden stillen Reserven. Voraussetzungen dafür ist, dass das Gebäude in den beiden vor der Aufgabe des Betriebes liegenden Kalenderjahren als Hauptwohnsitz des Einzelunternehmers oder des Gesellschafters der Mitunternehmerschaft gedient hat und

  • der Einzelunternehmer bzw. Gesellschafter gestorben ist,
  • wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, sodass er nicht in der Lage ist, den Betrieb fortzuführen, oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Im Falle der Betriebsaufgabe einer Mitunternehmerschaft kommt die Steuerbefreiung nur für den Gesellschafter zur Anwendung, der diese Voraussetzung erfüllt.

Umsätze von mehr als € 400.000 pro Jahr

Da der Gesetzeswortlaut nur den Begriff „Gebäude" verwendet, war bislang jedoch strittig, wie der Teil der stillen Reserven steuerlich zu erfassen ist, der auf den Grund und Boden entfällt. Die Einkommensteuerrichtlinien sahen diesbezüglich bisher vor, dass die auf den Grund und Boden entfallenden stillen Reserven von der Hauptwohnsitzbegünstigung nicht umfasst sind. Dazu ist festzuhalten, dass bei Betrieben, die bisher nicht im Firmenbuch eingetragen waren und daher nach handelsrechtlichen Vorschriften nicht zur Buchführung verpflichtet waren, stille Reserven im Grund und Boden ohnehin von der Besteuerung ausgenommen waren. Betroffen von der Steuerhängigkeit des Grund und Bodens waren somit nur wenige Unternehmen.

Inkrafttreten des Unternehmensgesetzbuches

Seit Inkrafttreten des Unternehmensgesetzbuches mit 1.1.2007 werden jedoch sämtliche Unternehmen, die Umsätze von mehr als € 400.000 pro Jahr erzielen - es sei denn, dass es sich dabei um freiberufliche, land- und forstwirtschaftliche oder außerbetriebliche Umsätze handelt - nach unternehmensrechtlichen Vorschriften rechnungslegungspflichtig. Das bedeutet jedoch, dass für viel mehr Unternehmen als bisher, auch wenn sie derzeit noch nicht im Firmenbuch eingetragen waren, die Steuerfreiheit für den Grund und Boden fällt. Die Reaktion des Gesetzgebers auf den Erlass der Finanz wird daher breitere Auswirkungen nach sich ziehen.