Härtefallfonds

Härtefallfonds – wie geht’s weiter?

# NEU Es gibt 3 zusätzliche Beobachtungszeiträume
  • Betrachtungszeitraum 13: 16. März 2021 – 15. April 2021
  • Betrachtungszeitraum 14: 16. April 2021 – 15. Mai 2021
  • Betrachtungszeitraum 15: 16. Mai 2021 – 15. Juni 2021
Die Anträge können bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden. # Wiederholung Härtefallfonds Gerne hätten wir Ihnen heute Neues zum Härtefallfonds präsentiert, wir können momentan aber nur die Fakten wiederholen. Sobald es Neuigkeiten gibt, informieren wir Sie natürlich umgehend. Antragsberechtigte
  • Ein-Personen-Unternehmerinnen/Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmerinnen/Kleinstunternehmer, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafterinnen/Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende und Künstlerinnen/Künstler, Journalistinnen/Journalisten, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer wie Trainerinnen/Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
Voraussetzungen
  • Eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19, d.h. die Förderwerberin/der Förderwerber
    • ist nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder
    • sie/er ist von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder
    • sie/er hat einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent zum Vergleichsmonat des Vorjahres
  • In dem am wenigsten weit zurückliegenden Einkommensteuerbescheid (bei alternativer Berechnung in den am wenigsten weit zurückliegenden drei aufeinanderfolgenden Einkommensteuerbescheiden) aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 müssen Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein. Dies gilt nicht für Förderungswerber, die den Betrieb von 1.1.2018 bis 31.10.2020 gegründet oder übernommen haben.
  • Erfolgte Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme * bis zum 31.12.2019: Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit; oder * von 01.01.2020 bis 31.10.2020: Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Anmeldung in ein Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe.
  • Das Unternehmen darf vor der COVID-19-Krise kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Verordnung (EU) 651/2014 gewesen sein und es darf im Zeitpunkt der Antragstellung und für den von der Antragstellung betroffenen Betrachtungszeitraum kein Insolvenzverfahren anhängig sein; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß §§ 166ff Insolvenzordnung eröffnet wurde.
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Angabe der Kennzahl im Unternehmensregisters (KUR) oder der Global Location Number (GLN) in Phase 2 optional
  • Angabe der Steuernummer in Österreich
  • Bestehen einer gesetzlichen Sozialversicherung und Angabe der Sozialversicherungsnummer
Höhe Die Förderung soll den „Verdienstentgang“ in dem aktuellen „Covid-Monat“ (z.B. 16.3. bis 15.4.2020) ausgleichen. Der Verdienstentgang wird zu 80% (bei Geringverdienenden mit einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen von max. 966,65 EURO mit 90%) mittels nicht rückzahlbarem Zuschuss ersetzt. Grundsätzlich beträgt der Zuschuss höchstens 2.000 EURO für den entsprechenden Betrachtungszeitraum. Allerdings kürzen die laufenden Einkünfte aus der betrieblichen Tätigkeit sowie Nebeneinkünfte die maximale Förderhöhe von 2.000 EURO. Im Rahmen der Auszahlungsphase 2 wird neben der Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs auch ein Comeback-Bonus in Höhe von 500,-- EURO für den gewählten Betrachtungszeitraum gewährt. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung! #keinefristveräumenmitfidas