Gute Nachrichten/<br>Klarstellungen zur Covid-19 Kurzarbeit

Noch immer hat das Corona-Virus das Land fest im Griff. Betreffend Kurzarbeit sind wir laufend mit Neuerungen konfrontiert. Informationen ändern sich derzeit teilweise noch täglich. Über einige Klarstellungen möchten wir Sie mit diesem Newsletter am Laufenden halten. #TGIF – Thank god it’s Friday und endlich folgen einige gute Nachrichten zur Corona-Kurzarbeit. #7 Gute Nachrichten zur Corona-Kurzarbeit #1 ONE-STOP SHOP – ANTRÄGE NUR MEHR AN DAS AMS Die wichtigste und praktikabelste Neuerung ist, dass sich die Sozialpartner darauf geeinigt haben, dass ab heute sämtliche Unterlagen nur mehr an das AMS zu übermitteln sind. Die Gewerkschaft hat dann 48h Zeit sich dazu zu äußern. Zuständig ist aber das AMS. Die Unterlagen senden Sie bitte weiterhin an: ams.steiermark@ams.at (Diese Emailadresse variiert je nach Bundesland) #2 NEUES TEAMMITGLIED – Was jetzt?  - Mindestbeschäftigungsdauer 1 Monat Mindestbeschäftigungsdauer von einem Monat -> daran wird weiter festgehalten, außer bei Rückkehrer aus Karenz! Sofern Einstellungen schon länger durch Sie geplant waren und Sie das nachweisen können, so empfehlen wir Ihnen, sich mit der zuständigen AMS Servicestelle direkt in Verbindung zu setzen und eine Sondergenehmigung (unbedingt schriftlich) zu erwirken. #3 NEUES TEAMMITGLIED OHNE KURZARBEIT ?! – Neueinstellungen und Beschäftigtenstand Die zusätzliche Einstellung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist gemäß der AMS-Förderrichtlinie möglich, sofern davon nicht die in die Kurzarbeit mit einbezogenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für welche die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, betroffen sind. #4 WER DAS KLEINE NICHT EHRT…. / GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE Geringfügig Beschäftigte zählen nicht zum Beschäftigtenstand! Änderungen sind daher irrelevant und auch nicht in den Anträgen anzugeben. #5 VERÄNDERUNG PASSIERT –  Behaltefrist und Behaltedauer: Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Arbeitgeberkündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden:
  • betrifft sowohl „Kurzarbeitende“ als auch übrige Beschäftigte im Betrieb oder organisatorisch abgegrenzten Betriebsteil, der sich in Kurzarbeit befindet.
  • betrifft NICHT geringfügig Beschäftigte
  • Keine „Auffüllpflicht“ besteht bei:
    • Arbeitgeberkündigungen, die vor der Kurzarbeit ausgesprochen wurden und bei denen die Frist in die Kurzarbeitszeit hineinreicht
    • im Falle von Befristungen, die vor der Kurzarbeit begonnen haben und die erst während der Kurzarbeit abgelaufen sind
#6 Corona-Kurzarbeit ist (doch) sexy – Für alle anfänglichen Gegner Wer sich anfangs gegen Kurzarbeit entschieden hat und jetzt doch noch in das Modell einsteigen möchte! No problem! Die österreichische Gesundheitskasse verhängt keine Beitragszuschläge, wenn Aussetzungsvereinbarungen oder Kündigungen rückwirkend storniert werden sollen! Wir können daher alle Abmeldungen, die wegen Corona erfolgt sind, problemlos stornieren. Wir beraten Sie dazu gerne. #7 It’s all about the Money – Wie war das nochmal mit dem Corona-Kurzarbeitsentgelt? Tja, wenn wir Personalverrechner das wüssten! Derzeit arbeitet eine Task-Force im Ministerium mit Hochdruck daran, alle offenen Punkte zu klären, wie wir abrechnen werden dürfen. Für Sie wichtig im Rahmen der Anträge auf Kurzarbeit jedoch:
  • All-in Entlohnung: wird gesamt herangezogen / der Teil, der auf die Überstunden entfällt, muss nicht abgezogen werden;
  • Altersteilzeit: Es darf nur das Entgelt gekürzt werden, das auf das vereinbarte Beschäftigungsausmaß entfällt, nicht aber der Lohnausgleich.
  • Überstundenpauschale: Sofern diese widerruflich ist, ist sie nicht einzubeziehen. Sofern sie nicht widerruflich ist, ist sie in das Brutto einzubeziehen.
Wir beraten Sie gerne umfassend zu sämtlichen Neuerungen.