Gute Nachrichten/<br>Klarstellungen zur Covid-19 Kurzarbeit
Noch immer hat das Corona-Virus das Land fest im Griff. Betreffend Kurzarbeit sind wir laufend mit Neuerungen konfrontiert. Informationen ändern sich derzeit teilweise noch täglich. Über einige Klarstellungen möchten wir Sie mit diesem Newsletter am Laufenden halten.
#TGIF – Thank god it’s Friday und endlich folgen einige gute Nachrichten zur Corona-Kurzarbeit.
#7 Gute Nachrichten zur Corona-Kurzarbeit
#1 ONE-STOP SHOP – ANTRÄGE NUR MEHR AN DAS AMS
Die wichtigste und praktikabelste Neuerung ist, dass sich die Sozialpartner darauf geeinigt haben, dass ab heute sämtliche Unterlagen nur mehr an das AMS zu übermitteln sind. Die Gewerkschaft hat dann 48h Zeit sich dazu zu äußern. Zuständig ist aber das AMS.
Die Unterlagen senden Sie bitte weiterhin an: ams.steiermark@ams.at (Diese Emailadresse variiert je nach Bundesland)
#2 NEUES TEAMMITGLIED – Was jetzt? - Mindestbeschäftigungsdauer 1 Monat
Mindestbeschäftigungsdauer von einem Monat -> daran wird weiter festgehalten, außer bei Rückkehrer aus Karenz!
Sofern Einstellungen schon länger durch Sie geplant waren und Sie das nachweisen können, so empfehlen wir Ihnen, sich mit der zuständigen AMS Servicestelle direkt in Verbindung zu setzen und eine Sondergenehmigung (unbedingt schriftlich) zu erwirken.
#3 NEUES TEAMMITGLIED OHNE KURZARBEIT ?! – Neueinstellungen und Beschäftigtenstand
Die zusätzliche Einstellung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist gemäß der AMS-Förderrichtlinie möglich, sofern davon nicht die in die Kurzarbeit mit einbezogenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für welche die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, betroffen sind.
#4 WER DAS KLEINE NICHT EHRT…. / GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE
Geringfügig Beschäftigte zählen nicht zum Beschäftigtenstand! Änderungen sind daher irrelevant und auch nicht in den Anträgen anzugeben.
#5 VERÄNDERUNG PASSIERT – Behaltefrist und Behaltedauer:
Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Arbeitgeberkündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden:
- betrifft sowohl „Kurzarbeitende“ als auch übrige Beschäftigte im Betrieb oder organisatorisch abgegrenzten Betriebsteil, der sich in Kurzarbeit befindet.
- betrifft NICHT geringfügig Beschäftigte
- Keine „Auffüllpflicht“ besteht bei:
- Arbeitgeberkündigungen, die vor der Kurzarbeit ausgesprochen wurden und bei denen die Frist in die Kurzarbeitszeit hineinreicht
- im Falle von Befristungen, die vor der Kurzarbeit begonnen haben und die erst während der Kurzarbeit abgelaufen sind
- All-in Entlohnung: wird gesamt herangezogen / der Teil, der auf die Überstunden entfällt, muss nicht abgezogen werden;
- Altersteilzeit: Es darf nur das Entgelt gekürzt werden, das auf das vereinbarte Beschäftigungsausmaß entfällt, nicht aber der Lohnausgleich.
- Überstundenpauschale: Sofern diese widerruflich ist, ist sie nicht einzubeziehen. Sofern sie nicht widerruflich ist, ist sie in das Brutto einzubeziehen.