Grundstücksgröße für die Eigenheimbefreiung bei Grundstücksveräußerungen doch relevant
Grundsätzlich ist der Verkauf eines Hauptwohnsitzes (Eigenheim, Eigentumswohnung) von der Immobilienertragsteuer befreit. Fraglich in diesem Zusammenhang war, inwieweit der zu einem Haus gehörende Grund und Boden von dieser Befreiung umfasst ist. In den Einkommensteuerrichtlinien schreibt die Finanzverwaltung in der RZ 6634, dass es sich dabei grundsätzlich nur um eine Gebäudebefreiung handelt. Dazugehörende Grundstücksflächen sind bis zu 1.000,00 m2, bezogen auf die Gesamtgrundstücksfläche und nicht auf den reinen Gartenanteil, von der Immobilienertragsteuer befreit.
Gegen diese Beschränkung auf 1.000,00 m2 ergriff ein Steuerpflichtiger das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht änderte den Bescheid, indem für die gesamte Grundstücksfläche keine Immobilienertragsteuer mehr zum Ansatz kam. Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Revision, sodass der Fall beim Verwaltungsgerichtshof landete.
Dieser entschied nun folgendermaßen: Grundsätzlich bildet bei einem bebauten Grundstück das Gebäude mit dem Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut. Dabei gehört zum Wirtschaftsgut nicht nur jener Boden, auf dem das Gebäude steht, sondern auch die das Gebäude umgebende Bodenfläche, welche nach der Verkehrsauffassung zusammen mit dem Gebäude als Einheit „bebautes Grundstück“ angesehen wird. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist der Grund und Boden von der Immobilienertragsteuer in jenem Ausmaß befreit, das „üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“. Die Beurteilung, welche Grundstücksgröße üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist, soll nach der Verkehrsauffassung erfolgen.
Da die Beurteilung, was die Verkehrsauffassung sein soll, natürlich im Einzelfall schwierig ist, wird dieses Urteil leider die Rechtsunsicherheit bei der Berechnung der Immobilienertragsteuer beim Verkauf von Eigenheimen verstärken.