Grunderwerbsteuer

Unter welchen Bedingungen erhalten Sie die Grunderwerbsteuer erstattet?

So ein Grundstück-Erwerb ist an sich schon teuer genug- Kaufpreis, Maklergebühren, Notarkosten und auch die Finanz will in der Form der Grunderwerbsteuer bei Ihnen ins Haus „einziehen“. Ärgerlich, wenn dann etwas schiefläuft und der Grunderwerb nicht stattfinden kann. Doch sind die bezahlten Steuern dann tatsächlich „verschenktes Geld“, oder haben Sie eine Chance auf Rückerstattung? Wir verraten Ihnen, wann die Grunderwerbsteuer auf Antrag erstattet bzw. nicht festgesetzt wird. #First Things First: „Grund“-sätzliches zur Grunderwerbsteuer Die Grunderwerbsteuer ist immer dann zu entrichten, wenn ein inländisches Grundstück entweder entgeltlich oder unentgeltlich (z.B. bei Übertragung von den Eltern an die Kinder) erworben wird. Die Bemessungsgrundlage ist dabei der Wert der Gegenleistung (z.B. der Kaufpreis), mindestens jedoch der Grundstückswert. Letzter ist vor allem dann relevant, wenn z.B. eine unentgeltliche Übertragung von Grundstücken im Familienverband stattfindet. Im Allgemeinen beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5 % der Bemessungsgrundlage. #Vorsicht, Stufe: Geschenkt ist nicht gratis! beispielsweise Eltern an ihre Kinder ein Grundstück, so kommt der Stufentarif zur Anwendung. Die Steuersätze beim Stufentarif betragen:
  • für die ersten 250.000 Euro des Grundstückwertes 0,5 Prozent;
  • für die nächsten 150.000 Euro des Grundstückwertes 2,0 Prozent
  • und darüber hinaus 3,5 Prozent
#Zurück zum Start: Was, wenn der Kauf rückgängig gemacht wird? Wie eingangs erwähnt, kann unter gewissen Voraussetzungen laut Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) die Grunderwerbsteuer auf Antrag erstattet bzw. nicht festgesetzt werden - diese lauten:
  1. wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird,
  2. wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden,
  3. wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird,
  4. wenn das geschenkte Grundstück aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden musste oder ein von Todes wegen erworbenes Grundstück herausgegeben werden musste und dieses beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.
#Nicht verpassen: Beachten Sie die Antragsfristen! Kürzlich erkannte das Bundesfinanzgericht zwar einen auflösend bedingten Erwerb, allerdings war die Antragsfrist schon abgelaufen. Es ist daher wichtig, dass Sie uns rechtzeitig, am besten vorab, von einer Grundstücksübertragung informieren. Tipp: Sie wollen ein Grundstück übertragen? Treten Sie vorab mit uns in Kontakt, damit wir eine steueroptimale Übertragung für Sie vorbereiten können. #nichtsvergessenmitfidas