Geschäftsraumvermietung
Wussten Sie, dass kurzfristige Geschäftsraumvermietung umsatzsteuerpflichtig ist?
Bekanntermaßen sind die Vermietung und Verpachtung von Geschäftsflächen umsatzsteuerbefreit. Seit 1. Jänner 2017 sind jedoch kurzfristige Vermietungen unter bestimmten Voraussetzungen zwingend umsatzsteuerpflichtig. Dies ist für Vermieter einerseits eine Vereinfachung, denn bei Vermietung an nicht Vorsteuerabzugsberechtigte entfällt eine allfällige Pflicht zur Vorsteuerberichtigung. Andererseits ziehen Ausnahmen komplizierte Vorsteuerberichtigungen nach sich.
Wird ein Grundstück für einen ununterbrochenen Zeitraum von maximal 14 Tagen vermietet, unterliegt diese Vermietung zwingend dem Umsatzsteuer-Normalsteuersatz, sofern der Vermieter das Grundstück ausschließlich für folgende Umsätze nutzt:
- Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen: – steuerpflichtige Umsätze, – echt steuerfreie Umsätze oder – Umsätze, die bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs
- Umsätze aus kurzfristigen Vermietungen,
- Verwendung zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses.