Geplante Erhöhung der Grundbucheintragungsgebühren ab 2013

Nachdem der Verfassungsgerichthof in einem Erkenntnis vom 21. 9. 2011 die derzeitige Berechnung der Grundbucheintragungsgebühr als verfassungswidrig erklärt hat, wurden die maßgeblichen Bestimmungen mit Ablauf des 31. 12. 2012 aufgehoben. Aus diesem Grund ist eine gesetzliche Neuregelung notwendig und auch geplant. Es liegt derzeit ein Ministerialentwurf vor. Die im Parlament noch nicht beschlossenen Neuregelungen bzw. Änderungen stellen sich ab 1. 1. 2013 wie folgt dar:

Mit dieser neuen gesetzlichen Regelung wird nun eine einheitliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung der 1,1%igen Eintragungsgebühr, nämlich der Verkehrswert (Gegenleistung), für alle Arten des Liegenschaftserwerbes herangezogen. Der 3-fache bzw. 2-fache Einheitswertes für bestimmte Formen der Liegenschaftsübertragungen (z.B. bei Schenkung, bei Umgründungen) kommt somit in Zukunft nicht mehr als Berechnungsgrundlage zur Anwendung.

Da bei entgeltlichen Erwerbsvorgängen immer schon der Verkehrswert für die Ermittlung der Eintragungsgebühr heranzuziehen war, wirkt sich die Gesetzesänderung in diesem Bereich nicht aus.

Die geplante Neuerung hat jedoch auf unentgeltliche Vermögensübertragungen erhebliche Auswirkungen.
Für bestimmte Liegenschaftsübertragungen sollen jedoch Erleichterungen geschaffen werden, insoweit sich die Übertragung im unmittelbaren (persönlichen) Nahebereich abspielt.
Anstelle des Verkehrswertes der Liegenschaft soll hier der dreifache Einheitswert, jedoch max. 30 % des Verkehrswertes, als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

Diese Begünstigung soll auf die folgenden Sachverhalte angewendet werden:

  1. Die Übertragung eines Betriebes an einen neuen Eigentümer zwecks Fortführung (Beibehaltung der bisherigen Begünstigung für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke sowie Begünstigung der Anteilsvereinigung bei Gesellschaften)
  2. Die Übertragung einer Liegenschaft zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb der Familie bzw. des persönlichen Nahebereichs. (z.B. Übertragungen zwischen Ehegatten, eingetr. Partnern, Lebensgefährten, Eltern und Kindern, deren Ehegatten ... wenn sie bisher im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.)

Aufgrund dieser geplanten Gesetzesänderung sollten bereits für die nahe Zukunft vorgesehene Liegenschaftsschenkungen daraufhin untersucht werden, ob sich durch die neue Gesetzeslage eine erhebliche Mehrbelastung an Eintragungsgebühr ergeben würde (z.B. hoher Verkehrswert bei verhältnismäßig niedrigem Einheitswert).

Um die Berechnung der Eintragungsgebühr nach der alten Rechtslage sicherzustellen, sollten diese Liegenschaftsschenkungen bis Ende Oktober 2012 durchgeführt werden. Die Fälligkeit der Eintragungsgebühr ist dann der 15. Dezember 2012.

Sollte sich dieser Termin nicht mehr ausgehen (z.B. Übertragung im November), ist in Abstimmung mit dem Notar oder Rechtsanwalt eine Eintragung ins Grundbuch noch im Jahr 2012 anzustreben und auch die Selbstberechnung der Gebühr bis 31. 12. 2012 durchzuführen. Damit würde man auch noch in den Genuss der alten Rechtslage kommen.