Geänderter Grundstücksbegriff und Vorsteuerberichtigungszeitraum
Entscheidend für die Berechtigung, den Vorsteuerabzug geltend zu machen (etwa im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden) ist der voraussichtliche Verwendungszweck des jeweiligen Gegenstandes. Entscheidend ist also, ob ein Gegenstand mit der Ausführung von steuerpflichtigen oder mit steuerfreien Umsätzen im Zeitpunkt der Leistung im Zusammenhang steht.
Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen
Bei einer späteren Änderung des Verwendungszwecks kann es unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen zu einer Berichtigung (Korrektur) des Vorsteuerabzuges und damit zu einer Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen an das Finanzamt kommen.
Diese Berichtigung des Vorsteuerabzuges muss
- beim (beweglichen) Anlagevermögen in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden 4 Jahren („Fünftel-Berichtigung“),
- bei Grundstücken (Gebäudeerrichtung) in den folgenden 19 Jahren („Zwanzigstel-Berichtigung“)
- für jedes Jahr der Änderung in Höhe eines Fünftels (bewegliches Anlagevermögen) bzw. eines Zwanzigstels (Grundstücke) des vollen Vorsteuerabzuges erfolgen.