Fixkostenzuschuss: <br>Stolperstein Schadensminderungspflicht
Damit Ihnen als Unternehmer der Fixkostenzuschuss zusteht, müssen Sie einer sogenannten Schadensminderungspflicht nachkommen.
# Was bedeutet Schadensminderungspflicht
Das Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen setzen, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren. Maßgeblich ist der Zeitpunkt in der Krise zu dem die Maßnahmen gesetzt wurde oder die Maßnahme gesetzt hätte werden können.
# Welche Maßnahmen sind zumutbar im Zusammenhang mit der Reduzierung von Fixkosten?
Zumutbar ist die Auflösung eines Vertragsverhältnisses zur Reduktion von Fixkosten, wenn dies ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen kann.
# Welche Maßnahmen sind nicht zumutbar im Zusammenhang mit der Reduzierung von Fixkosten?
Nicht zumutbar ist die Auflösung eines Vertragsverhältnisses zur Reduktion von Fixkosten, wenn damit das Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang verbunden wäre.
Nicht zumutbar ist ebenso die Auflösung eines Vertragsverhältnisses zur Reduktion von Fixkosten, wenn das Vertragsverhältnis betriebsnotwendig für das Unternehmen ist, auch wenn das ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen könnte.
# Welche Maßnahmen sind zumutbar im Zusammenhang mit Bestandverträgen?
Zumutbar ist das Ersuchen an den Bestandgeber für die Dauer der Beschränkung den laufenden Bestandzins für eine Geschäftsräumlichkeit bei gänzlicher Unbenutzbarkeit auszusetzen oder bei beschränkter Benutzbarkeit entsprechend zu reduzieren.
# Welche Maßnahmen sind nicht zumutbar im Zusammenhang mit Bestandverträgen?
Nicht zumutbar ist das Risiko einzugehen, dass das Unternehmen einen Rechtsstreit mit unsicherem Ausgang mit dem Bestandgeber hat. Ist eine Einigung daher mit dem Bestandgeber nicht erzielbar, ist eine Zahlung des Bestandzinses für die Dauer der Beschränkung unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung möglich.
Wenn die Zahlung des Bestandzinses für die Dauer der Beschränkung nicht unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung gestellt wurde, muss der Bestandnehmer vor Antragstellung zumindest seine Zweifel gegenüber dem Bestandgeber hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der getätigten Bestandzinszahlungen bekräftigen und sich vorbehalten, die Leistungen zurückzufordern, sollte die Leistung (rechts)grundlos gewesen sein.
# Handlungsbedarf vor Antragstellung
Für die Berücksichtigung von Bestandzinsen als Aufwendungen für die Dauer der Beschränkung muss einer der drei folgenden Varianten vorliegen:
- Variante 1: Ein für die Dauer der Beschränkung einvernehmlich auf die beschränkte tatsächliche Benutzbarkeit der Geschäftsräumlichkeit reduzierter Bestandzins darf als Aufwendung berücksichtigt werden.
- Variante 2: Bei keiner einvernehmlichen Aussetzung oder Reduktion des Bestandzins für die Dauer der Beschränkung trotz Ersuchens des Bestandnehmers darf ein unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung durch das Unternehmen bezahlter Bestandzins vorläufig als Aufwendung berücksichtigt werden.
- Variante 3: Bei nicht Ersuchens des Bestandnehmers einer einvernehmlichen Aussetzung oder Reduktion des Bestandzinses für die Dauer der Beschränkung darf ein ohne Vorbehalt bezahlter Bestandzins vorläufig dennoch als Aufwendung berücksichtigt werden, sofern das Unternehmen vor Antragstellung seine Zweifel gegenüber dem Bestandgeber hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der (Höhe der) getätigten Bestandzinszahlung schriftlich bekräftigt und sich vorbehält, die Leistung des Bestandzinses zurückzufordern, sollte die Leistung (rechts)grundlos gewesen sein.