Fixkostenzuschuss 800.000

Der Fixkostenzuschuss 800.000 kommt statt dem Fixkostenzuschuss II

Die Antragsmöglichkeit für den  FKZ II (Fixkostenzuschuss II) war für den 15. September 2020 angekündigt worden. Nur 69 Tage später ist es nun endlich so weit! Doch zu dem im August veröffentlichen Entwurf der Richtlinien des FKZ II gibt es nun zum Teil grundlegende Änderungen. Nach wochenlanger Prüfung durch die EU-Kommission wurde aus dem FKZ II nun der Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000). Dieser kann nun auch tatsächlich seit 23. November 2020 via Finanz Online beantragt werden. An dieser Stelle dürfen wir schon vorab unsere Empfehlung aussprechen: Wer einen langen Atem und keine Liquiditätsengpässe hat, sollte mit dem Antrag noch zuwarten. Nun zu den interessanten Facts: 1. Wesentliche Abweichungen vom FKZ II - Entwurf Die gute Nachricht vorneweg: Für jene Unternehmen, die den Fixkostenzuschuss I (FKZ I) beantragt haben, ist eine direkte Anknüpfung an den damals gewählten Betrachtungszeitraum nicht notwendig. Somit hat man bei der Wahl des Betrachtungszeitraumes für den FKZ 800.000 – fast – freie Wahl. Leider wurde die Möglichkeit, Abschreibungen auch für den FKZ I als Fixkosten rückwirkend geltend zu machen NICHT umgesetzt. 2. Diese Anpassungen finden wir top
  • Die weitere gute Nachricht ist, dass es im Gegensatz zum FKZ I KEINE STUFEN mehr gibt. Beim FKZ 800.000 werden Fixkosten genau in dem Prozentsatz ersetzt, in dem der Umsatz zurückgegangen ist. Mindestens muss der Umsatz 30% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2019 zurückgegangen sein. Bsp.: Beträgt der Umsatzausfall 41%, werden auch 41% der Fixkosten ersetzt.
  • In ERWEITERUNG zum FKZ I können beim FKZ 800.000 nun auch Leasingraten, ordentliche lineare Abschreiben sowie fiktive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter und frustrierte Aufwendungen als Fixkosten angesetzt werden. Es wurde außerdem klargestellt, dass auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers  (sofern nicht ASVG versichert) geltend gemacht werden können.
  • Der FKZ 800.000 steht schon ab einem UMSATZAUSFALL von 30% zu.
  • Es gibt nun die Möglichkeit einer PAUSCHALIERUNG für Betriebe unter 120.000 EURO Umsatz im letztveranlagten Jahr. Der FKZ 800.00 beträgt dann 30% des ermittelten Umsatzausfalles, maximal EUR 36.000,00.
  • Die Fixkosten können in 10 BETRACHTUNGSZEITRÄUME, die zeitlich zusammenhängen oder in jeweils 2 zusammenhängenden Blöcken beantragt werden.
Doch rufen wir uns zunächst die Basics wieder ins Gedächtnis, vieles kennen wir schon vom FKZ I. 3. Wer ist begünstigt? Unternehmen müssen folgende Punkte zur Gänze erfüllen:
  • Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
  • Operative Tätigkeit mit betrieblichen Einkünften in Österreich
  • Kein Missbrauch iSd § 22 BAO in den letzten 3 Jahren der zu einer Änderung der Bemessungsgrundlange von über EUR 100.000 führte
  • Abzugsverbot/Hinzurechnungsbesteuerung
  • Kein Sitz in einem nicht kooperativen Land
  • Keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße (bis EUR 10.000 unschädlich)
  • Kein Insolvenzverfahren (Ausnahme Sanierungsverfahren)
  • Kein Unternehmen in Schwierigkeit
  • Tatsächliche Fixkosten aus der operativen Tätigkeit
  • Umsatzausfall von mindestens 30 %, sowie  tatsächliche Fixkosten im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021
  • Nachweisliche Setzung zumutbarer Maßnahmen zur Fixkostenreduktion (Schadensminimierungsverpflichtung)
  • Erhalt von Arbeitsplätzen in Österreich
  • Keine Gewinnausschüttungen – außer rechtlich zwingende – vom 16. März 2020 bis 31.12.2021
  • Keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Vorjahr
4. Leider NEIN
  • Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31. Dezember 2019 beschäftigt haben und mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen möglich!)
  • Finanz- und Versicherungsbereich
  • Im mehrheitlichen oder alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen
  • Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen
  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. September 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
5. Fixkosten
  • NEU: Lineare Absetzung für Abnutzung und fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • NEU: Leasingraten
  • NEU: frustrierte Aufwendungen, das sind Aufwendungen zwischen 1.6.2019 und 16.3.2020 zur Vorbereitung von Umsätzen, die in einem der gewählten Betrachtungszeiträume realisiert werden hätten sollen
  • NEU: unbedingt erforderliche Personalaufwendungen exkl. Lohnnebenkosten
  • Geschäftsraummieten und Pacht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen  außerhalb des Konzerns
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Lizenzkosten außerhalb des Konzerns
  • Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation Klarstellung: gilt auch für andere Energie- und Heizungskosten
  • Sonstige betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen ausgenommen Personal
  • Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen
  • Unternehmerlohn: möglich bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie nun auch für Gesellschafter Geschäftsführer; mindestens 666,67 € bis höchstens 2.666,67 € pro Monat (basierend auf dem steuerlichen Gewinn/Monat des letzten veranlagten Vorjahres)
  • Außerdem: Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Corona Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren
Jetzt kommt das ABER: Förderungsfähig sind nur betriebsnotwendige Fixkosten soweit diese nicht reduziert werden konnten. Stichwort Schadensminimierungspflicht 6. Betrachtungszeiträume Für die Berechnung des Umsatzausfalls können bis zu 10 Betrachtungszeiträume gewählt werden
  1. 16. September – 30. September 2020
  2. Oktober 2020
  3. November 2020
  4. Dezember 2020
  5. Jänner 2021
  6. Februar 2021
  7. März 2021
  8. April 2021
  9. Mai 2021
  10. Juni 2021
Der Umsatzausfall ergibt sich aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019. Die Betrachtungszeiträume können in einem oder zwei zeitlichen Blöcken gewählt werden. 7. Obergrenze Wie der Name schon erkennen lässt, ist der FKZ 800.000 mit EUR 800.000 begrenzt. 8. (erweiterter) Umsatzersatz versus FKZ 800.000 Wenn der (erweiterte) Umsatzersatz beantragt und ausbezahlt wurde, steht für diesen Zeitraum kein FKZ 800.000 zu. Da der FKZ 800.000 jedoch in 2 Blöcken beantragt werden kann, steht einem Antrag für die restlichen Betrachtungszeiträume nichts entgegen. Ein Günstigkeitsvergleich ist hier jedoch zu empfehlen. Falls im Nachhinein festgestellt wird, dass der FKZ 800.000 zu einem höheren Ergebnis führt, kann der Umsatzersatz rückgezahlt und der Antrag zurückgezogen werden. 9. Auszahlung & Beantragung in 2 Tranchen Der Antrag auf Auszahlung des FKZ 800.000 für die erste Tranche kann seit dem 23. November 2020 beantragt werden und beträgt 80 % des voraussichtlich auszubezahlenden Betrages. Die 2. Tranche kann zwischen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 beantragt werden. Die Auszahlung soll zeitnahe nach der Antragstellung erfolgen. Die 2. Tranche beinhaltet dann den Rest bzw. etwaige Korrekturen von den Planzahlen zu tatsächlichen Zahlen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass bei Beantragung des FKZ 800.000 in den nächsten Monaten die Fixkosten und Umsatzrückgänge zu planen sind. Die Planung der Umsätze und Fixkosten der nächsten Monate gleicht wiederum einem Blick in die Glaskugel und verursacht zusätzliche Kosten. 10. Fazit Wie eingangs schon erwähnt: Eine überstürzte Antragstellung ist schon aufgrund der Notwendigkeit von Planzahlen für die Betrachtungszeiträume bis Juni 2021 nicht empfehlenswert. Wir unterstützen Sie gerne bei den folgenden Fragestellungen:
  • Auswahl des richtigen Antragzeitpunktes
  • Berechnung der Vergleichszeiträume
  • Ermittlung der Fixkosten
  • notwendige Bestätigungen (zB Unternehmen in Schwierigkeiten)
Von Seiten der COFAG wird außerdem empfohlen, den Umsatzersatz zeitlich immer vor dem FKZ 800.000 zu beantragen, um eine geordnete Abwicklung sicherzustellen.