Feiertagsarbeitsentgelt seit 2025 steuerpflichtig
Bislang wurde das sogenannte Feiertagsarbeitsentgelt häufig steuerfrei behandelt. Doch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzgerichts (BFG) sowie eine Klarstellung durch das Finanzministerium machen deutlich: Nicht jeder Lohnbestandteil bei Feiertagsarbeit ist steuerfrei. Rechtskonform steuerfrei war stets nur der tatsächliche Zuschlag mit Zuschlagscharakter gemäß § 68 EStG, nicht das Grundentgelt für die Arbeitsleistung selbst. Das hat direkte Auswirkungen auf die Lohnverrechnung und die arbeitsrechtliche Gestaltung.
# Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG): Was ist (nicht) steuerfrei?
Das BFG hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt kein steuerfreier Zuschlag im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist. Der Grund: Das Feiertagsarbeitsentgelt stellt lediglich das reguläre Grundentgelt dar, das für die Arbeitsleistung an einem Feiertag bezahlt wird – es fehlt der „Zuschlagscharakter“.
Zuschläge im steuerlichen Sinne setzen voraus, dass zusätzlich zum Grundlohn ein weiterer Lohnbestandteil gezahlt wird. Nur dieser zusätzliche Bestandteil kann gemäß § 68 EStG als steuerfrei gelten – etwa bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen (SFN-Zuschläge) bis maximal EUR 400,- pro Monat.
Die bisher vereinzelt geübte Praxis, das gesamte Feiertagsarbeitsentgelt (inkl. Grundlohn) innerhalb des vorgesehenen Freibetrages steuerfrei zu behandeln, war nie gesetzeskonform.
# Feiertagsarbeitsentgelt ist lohnsteuerpflichtig
Auch das Finanzministerium teilt nun offiziell diese Rechtsauffassung. In einer aktuellen Anfragebeantwortung wird eindeutig klargestellt: Ab 1.1.2025 ist das reine Grundentgelt für Arbeit an Feiertagen lohnsteuerpflichtig. Steuerfrei bleiben ausschließlich zusätzliche, gesondert ausgewiesene Feiertagszuschläge gemäß § 68 EStG.
# Neu interpretierte Rechtslage ab 2025
Die aktuelle Rechtslage bringt eine eindeutige Änderung in der steuerlichen Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt mit sich: Entgelte für tatsächlich geleistete Arbeit an Feiertagen sind ab dem 1. Jänner 2025 lohnsteuerpflichtig – sofern kein zusätzlicher, klar ausgewiesener Feiertagszuschlag gezahlt wird.
Für die Lohnverrechnung bedeutet das: Nur ausdrücklich als Zuschlag deklarierte und zusätzlich zum Grundlohn gewährte Zahlungen können im Rahmen der steuerlichen Begünstigung gemäß § 68 EStG berücksichtigt werden. Das bisher übliche Vorgehen, pauschal das gesamte Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei zu behandeln, ist damit nicht mehr zulässig.
Ihr Fidas-Team