Familienbande im Betrieb

Arbeiten mit der Familie kann eine echte Herausforderung sein – und dann kommen auch noch rechtliche Fragen wie Sozialversicherung und Vergütung dazu. Unser Leitfaden bietet praktische Tipps, um diese Hürden zu überwinden und eine harmonische Zusammenarbeit sicherzustellen – jedenfalls aus rechtlicher Sicht. Entdecken Sie, wie Sie die Stärken der Familientradition nutzen und gleichzeitig die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, um Ihr Familienunternehmen erfolgreich zu führen.

# Die Sozialversicherung

In Familienunternehmen ist es üblich, dass Ehepartner, Kinder oder andere Verwandte ohne Bezahlung mitanpacken. Die Frage ist, wann die Sozialversicherung in solchen Fällen ein Versicherungsverhältnis feststellt und Beiträge fordert. Dies hängt vor allem vom Grad der Verwandtschaft ab. Mehr Infos gibt´s hier

# Arbeitsverhältnis vs. familiäre Unterstützung

Die Abgrenzung zu einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ist nicht immer eindeutig. Die "familiäre Unterstützung" ermöglicht es Verwandten, in Hochphasen im Unternehmen mitzuwirken, ohne als Angestellte betrachtet zu werden. Die Annahme, dass es sich um familiäre Hilfe und nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, steht im Vordergrund, doch die endgültige Entscheidung basiert auf der Vereinbarung und den tatsächlichen Umständen. Die Bestimmungen zur familiären Unterstützung gelten für nahe Verwandte von Einzelunternehmern oder Teilhabern einer OG, GesBR usw. In Kapitalgesellschaften ist diese Art der Mitarbeit generell nicht vorgesehen.

# Unentgeltliche Mitarbeit

Ein Schlüsselelement für die Anerkennung als familiäre Mithilfe ist, dass die Arbeit der meisten Familienmitglieder ohne finanzielle oder sachliche Gegenleistung erfolgt, das heißt, es werden keine Geld- oder Sachwerte (auch nicht von Dritten) bereitgestellt. Beispiele, die nicht als Vergütung gelten:

  • Kostenfreie oder vergünstigte Mahlzeiten
  • Aufwandsentschädigungen für z.B.: Fahrtkosten
  • Arbeitskleidung, die nach der Arbeit behalten werden darf
  • geringfügiges Trinkgeld (bis zu insgesamt 32 Euro)

Fidas Tipp: Um bei Prüfungen die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit belegen zu können, empfiehlt sich eine Dokumentation, insbesondere bei nicht nahen Verwandten durch eine schriftliche Vereinbarung. Vereinbarung_familienhafte_Mitarbeit.pdf

# Ehegatten sowie eingetragene Partnerschaften

Stichwort „Eheliche Bestandspflicht“ Hier ist die familiäre Mitarbeit aufgrund gegenseitiger Unterstützungspflicht der Normalfall. Eine Bezahlung gilt als Ausnahme und basiert auf familiären Rechtsansprüchen. Ein Arbeitsverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ein bezahltes Arbeitsverhältnis ausdrücklich vereinbart wurde, unter Bedingungen, die auch mit familienfremden Personen so vereinbart würden. Bei Lebensgefährten, für die keine gesetzlich festgelegte Unterstützungspflicht besteht, wird dennoch in der Regel von einer nicht entlohnten Beschäftigung ausgegangen, es sei denn, es liegen klare Anzeichen eines Arbeitsverhältnisses vor.

# Kinder

Für Kinder wird angenommen, dass sie wegen der familiären Bindung und nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses in Betrieben der Eltern mitwirken, es sei denn, es liegt eine abweichende Vereinbarung vor und das Kind ist entweder voll erwerbstätig oder befindet sich in der Ausbildung. Dies trifft ebenso auf Adoptiv- und Stiefkinder zu. Bei Pflegekindern, Enkelkindern oder Schwiegerkindern besteht keine familiäre Arbeitspflicht; hier gelten die Bedingungen wie für andere Verwandte. Ab dem 17. Lebensjahr müssen Kinder, die regelmäßig unbezahlt im Unternehmen der Eltern, Großeltern oder Stiefeltern arbeiten und keiner anderen Vollzeitbeschäftigung nachgehen, versichert werden, außer sie arbeiten in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.

# Eltern, Großeltern und Geschwister

Hier wird eher ein Dienstverhältnis vorliegen. Familiäre Mithilfe wird angenommen, sofern diese kurzfristig, gelegentlich und ohne Bezahlung erfolgt. Bedingung ist, dass diese Verwandten entweder Pension beziehen, sich in Ausbildung befinden oder einer versicherten Tätigkeit nachgehen.

# Andere Verwandte

Je entfernter der Verwandtschaftsgrad, desto unwahrscheinlicher ist es, dass gratis gearbeitet wird. Bei Verwandten wie Schwiegerkindern, Schwägern, Nichten und Neffen etc. wird grundsätzlich von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen, da sie ohne familiäre Arbeitsverpflichtung eher Fremden ähneln. Wurde jedoch Unentgeltlichkeit für kurzfristige Hilfe vereinbart, ist in der Regel nicht von einem Arbeitsverhältnis auszugehen.

# Zusammengefasst

Dienstverhältnis oder nicht

Ihr Fidas Team