Fahrtenbuch: Der <br>Bürokratismus des <br>Privatanteils
In nahezu jeder abgabenrechtlichen Prüfung (steuerliche Betriebsprüfungen als auch Lohnabgabenprüfungen) ist der Anteil der privat gefahrenen Kilometer eines betrieblichen Fahrzeuges Diskussionsthema. Dementsprechend viele Entscheidungen über die richtige Erfassung der Kilometerleistung eines Betriebsfahrzeuges gibt es zu finden. Kernaussage aus diesen Entscheidungen ist, dass neben der Plausibilität der aufgezeichneten Fahrten insbesondere der Form des Fahrtenbuchs wesentliche Bedeutung für Ihre Anerkennung zukommt. Zahlreiche Entscheidungen zu diesem Thema haben die strengen Formvorschriften für ein steuerlich anzuerkennendes Fahrtenbuch geformt.
Die formell notwendigen Punkte, die ein Fahrtenbuch beinhalten muss um die gesetzlich geforderte Übersichtlichkeit zu wahren, sind laut Judikatur folgende:
- Angabe des benutzten Kraftfahrzeuges
- Datum der Reise (Reisetag)
- Abfahrtszeitpunkt
- Ankunftszeitpunkt
- Reisedauer (in Stunden und Minuten)
- Anzahl der gefahrenen Kilometer
- Angabe des Anfangskilometerstandes bei Reiseantritt
- Angabe des Endkilometerstandes bei Reiseende
- Ausgangspunkt der Reise (Angabe der genauen Adresse mit Haus-/Straßennummer)
- Zielpunkt der Reise (Angabe der genauen Adresse mit Haus-/Straßennummer)
- Beschreibung des Reiseweges (so detailliert, dass die Fahrtstrecke anhand einer Straßenkarte nachvollziehbar ist)
- Zweck der Dienstreise
- Unterschrift des Reisenden
- Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoss von 0,00 g/km: kein Sachbezug
- Ermäßigter Sachbezug von 1,5% der Anschaffungskosten monatlich (maximaler Sachbezug € 720 pro Monat) bei einem Fahrzeug mit geringem CO2-Ausstoss
- Sachbezug von 2% bei einem CO2-Ausstoss über den Werten lt. Tabelle pro Monat (maximaler Sachbezug € 960 pro Monat)