Exekutionsordnung: Das bringt die Reform

Ein reibungslos funktionierendes Exekutionsverfahren tut der Wirtschaft gut. Die jüngsten Neuerungen im Exekutionsrecht sollen genau das bringen. Wir haben sie unter die Lupe genommen … Mehr Effizienz, weniger Bürokratie – das verspricht die Gesamtreform des Exekutionsrechts, die am 1. Juli in Kraft getreten ist. Somit ist der vorerst letzte Schritt der bereits seit 30 Jahren dauernden Überarbeitung der bereits 100 Jahre alten Exekutionsordnung gesetzt. Das klare Ziel: Exekutionsverfahren effizienter zu gestalten. Gläubiger sollen künftig rascher und unbürokratischer auf die Vermögenswerte ihrer Schuldner zugreifen können. Außerdem soll das Verfahren ermöglichen, die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners frühzeitig zu erkennen und ein entsprechendes Insolvenzverfahren einzuleiten. Nun zum Exekutionsreformüberblick: Öffentliche Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit 
  • Stellt sich in einem Exekutionsverfahren durch das Vollstreckungsorgan (Exekutor) oder einen Verwalter heraus, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig ist, so wird die Vollziehung der Exekutionshandlungen gestoppt, soweit nicht bereits Vermögensobjekte zugunsten des betreibenden Gläubigers verpfändet worden sind.
  • Ist die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig, so hat dies das Exekutionsgericht nach Einvernehmung der Parteien mit Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss ist nach Rechtskraft in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen (§ 71 EO).
  • Die Daten der Eintragung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit sind auf Antrag oder auch von Amts wegen zu löschen, wenn seit der Aufnahme in die Ediktsdatei zwei Jahre vergangen sind oder die verpflichtete Partei bescheinigt, dass sämtliche Exekutionsverfahren eingestellt oder unter vollständiger Befriedigung der Gläubiger beendet worden sind.
  • Seit 01.01.2019 können Gläubiger zur Beurteilung, ob sie einen Rechtsstreit oder ein Exekutionsverfahren einleiten oder weiterführen sollen, in bestimmte Daten über Exekutionsverfahren der Schuldner elektronisch Einsicht nehmen. Zu diesem Zweck steht die Exekutionsdaten-Abfrage (EXDA) im Internet zur Verfügung. Die elektronische Abfrage der Exekutionsdaten kann (nur) von Rechtsanwälten und Notaren durchgeführt werden. Die diesbezüglichen Gebühren betragen € 10,70 pro Abfrage.
  • Mit oben dargestelltem Sachverhalt sollen zukünftig kosten-intensive anhängige Exekutionsverfahren abgebrochen werden. Durch die Zahlungsunfähigkeit – Veröffentlichung in der Exekutionsediktsdatei – sollen damit alle Gläubiger Kenntnis von der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erlangen. Dies soll sich somit zu einem zweckmäßigen Instrumentarium entwickeln, um Gläubiger einerseits vor sinnlosen kostenintensiven Klage- und Exekutionsmaßnahmen und andererseits vor weiteren Schäden infolge zu schützen.
Bestellung eines Verwalters
  • Seit 01.07.2021 kann ein betreibender Exekutionsgläubiger ein erweitertes Exekutionspaket beantragen.
  • Beantragt ein Gläubiger zur Hereinbringung seiner Geld-forderung das erweiterte Exekutionspaket, so erfasst diese Exekution (wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt) alle Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.
  • Zur Durchführung des erweiterten Exekutionspakets ist ein Verwalter zu bestellen.
  • Der Verwalter hat (wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten) unverzüglich pfändbare Vermögensobjekte zu ermitteln und in ein Inventar aufzunehmen sowie jene Vermögensobjekte, die zur Deckung der hereinzubringenden Forderung erforderlich sind, zu pfänden.
  • Der Verwalter hat im Wesentlichen die Befugnisse eines Vollstreckungsorgans.
  • Der Verwalter darf die Liegenschaften, Geschäftsräume und Wohnung des Verpflichteten betreten und dort Nachforschungen anstellen.
  • Der Verpflichtete hat dem Verwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Verwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
  • Im Verhältnis zu Dritten ist der Verwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringen.
  • Der Verwalter bedarf zur Geltendmachung gepfändeter Forderungen und Vermögensrechte keiner gesonderten Ermächtigung des Exekutionsgerichts. Bei Falschangaben im Vermögensverzeichnis drohen dem Verpflichteten strafrechtliche Folgen nach § 292a StGB.
  • Durch Bestellung eines Verwalters sollen Exekutionen auf Forderungen und auf Vermögenswerte des Verpflichteten erleichtert, zum Teil auch erst ermöglicht werden, indem diese Vermögenswerte von einem Verwalter ermittelt und durch-gesetzt (verwertet) werden. Für Drittschuldner sollten sich bei der Berechnung des Existenzminimums (Lohnpfändung) entsprechend Entlastungen einstellen.
Anfechtung von seinerzeitigen Rechtshandlungen Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können nunmehr gemäß § 438 ff EO außerhalb des Insolvenzverfahrens zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers angefochten und betreffend Schuldner gegenüber als unwirksam erklärt werden. Insbesondere Lieferanten müssen im stärkeren Umfang (länger als bis zum 30.06.2021) nach Bekanntmachung der oben dargestellten Zahlungsunfähigkeit damit rechnen, von Insolvenzverwaltern mit Anfechtungsansprüchen konfrontiert zu werden. Die Exekutionsanfechtungsmöglichkeiten stellen sich im Wesentlichen (kurz zusammengefasst) wie folgt dar: Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht
  1. a) Maximale Anfechtungsfrist 10 Jahre vor IE: Der Schuldner hatte die Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen (Vorsatz); der Anfechtungsgegner (= derjenige, der aus der Rechtshandlung des Schuldners Vorteile empfangen hat) hat über die Benachteiligungsabsicht des Schuldners Bescheid gewusst und somit ebenfalls mit Vorsatz gehandelt.
  1. b) Maximale Anfechtungsfrist 2 Jahre vor IE: Der Schuldner hatte die Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen (Vorsatz); dem Anfechtungsgegner hätte die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt sein müssen (Fahrlässigkeit).
Achtung: Bei nahen Angehörigen des Schuldners gilt Beweislastumkehr. Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung   Maximale Anfechtungsfrist 1 Jahr vor IE: Die vom Schuldner geschlossenen Kauf-, Tausch- oder Lieferungsverträge sind anfechtbar, sofern der Anfechtungsgegner eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung durch den Schuld-ner erkannt hat oder hätte erkennen müssen (Fahrlässigkeit). Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen Maximale Anfechtungsfrist 2 Jahre vor IE: Für eine erfolgreiche Anfechtung sind beim Anfechtungsgegner keine subjektiven Voraussetzungen notwendig. Der Verwalter hat im Wesentlichen keine Beweislast, weil dem Begünstigten etwas weggenommen wird, wofür er seinerzeit de facto nichts aufgewendet hat. Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Schuldners Allerdings gilt zu beachten: Eine Befriedigung oder Sicherstellung, die ein Gläubiger infolge einer Anfechtung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlangt hat, kann, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.