EuGH für rückwirkenden Vorsteuerabzug bei Rechnungskorrektur
Die Verpflichtung zur Ausstellung einer den gesetzlichen Formvorschriften entsprechenden Rechnung besteht insbesondere dann, wenn ein Unternehmer steuerbare Umsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen) an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt. Aufgrund der korrekten Rechnung kann sich in weiterer Folge der leistungsempfangende Unternehmer die an ihn in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückholen.
Rechnungsangaben bei Rechnungen über € 400
Nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes müssen Rechnungen, deren Gesamtbetrag (inkl. USt) € 400 übersteigt, insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Den Namen und die Anschrift des liefernden oder des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers.
- Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung.
- Den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt sowie das Ausstellungsdatum.
- Die dem Unternehmer erteilte UID-Nummer, soweit der Unternehmer im Inland Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
- Das Entgelt, den anzuwendenden Steuersatz, sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
- Eine fortlaufende Nummer.