Erweiterter Umsatzersatz

Das Covid-19 Glossar ist um einen neuen Begriff reicher: der erweiterte Umsatzersatz

Der erweiterte Umsatzersatz für Handel und körpernahe Dienstleistungen für November und Anfang Dezember ist nun am Start. (Stand 24. November 2020) Körpernahe Dienstleister (Friseure, Tätowierer, Masseure oder Kosmetika) dürfen sich glücklich schätzen: Sie bekommen 80 % des Umsatzes ersetzt. Handelsunternehmen, welche direkt von einer behördlichen Schutzmaßnahme zur Verhinderung einer Notmaßnahme (Covid-19-NotMV) betroffen sind, bekommen bis zu 60 % (zwischen 20 und 60 %) ihres Vorjahres-Netto-Umsatzes (November 2019 – Achtung anteilige Berechnungsmethode!) durch den Staat ersetzt! Doch Vorsicht, dieser Antrag kann nur bis 15. Dezember 2020 über FinanzOnline gestellt werden. Good News: Etwaige Corona-Hilfsmaßnahmen, zB durch Kurzarbeitsbeihilfe, Härtefallfond oder Fixkostenzuschuss Phase 1 und 2 werden nicht gegengerechnet und kürzen den Umsatzersatz somit nicht. Selbst wenn Sie Waren zustellen oder einen Online-Verkaufshandel besitzen, werden diese Erlöse, gleich wie bei den Take-Away Betrieben, nicht abgezogen. Los Geht’s: Maximal EUR 800.000 stehen pro Unternehmen zu. Der Umsatzersatz wird bis inkl. 6. Dezember aufgrund der anhaltenden Schließung gewährt! 1. Unsere Empfehlung Der Antrag kann aktuell wieder über FinanzOnline gestellt werden. Aber Achtung, wie bei allen Corona-Hilfsmaßnahmen gilt es voreilige Kurzschlussreaktionen -insbesondere für Neugründer im Jahr 2020 - zu vermeiden. Auch wenn diese Hilfe vollkommen unbürokratisch und schnell zustehen soll, liegt der Hund bekanntlich im Detail. Wie immer hilft Ihnen Ihr Fidas-Team und kümmert sich um Ihren Umsatzersatz. Und nun ab zu den hardfacts 2. Wer profitiert vom erweiterten Umsatzersatz? Ganz einfach. Handelsbetriebe und körpernahe Dienstleister mit österreichischer Betriebsstätte, die von der Schutzmaßnahmenverordnung (Covid-19-NotMV) direkt betroffen sind und im Zeitraum 17.11.2020 und 06.12.2020 KEINE Kündigungen gegenüber Mitarbeitern aussprechen. Alle Neugründer (Start-Up’s), die vor dem 1. November Umsätze erzielt haben, sind ebenso mit dabei. Eine genaue Liste mit einer Staffelung für die einzelnen Prozentsätze finden Sie in den Beilagen. Zeitablauf (befristete Dienstverhältnisse), einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers, Auflösung während der Probezeit schaden nicht für den erweiterten Umsatzersatz. 3. Sorry, aber leider nicht anspruchsberechtigt: Wie schon bei den anderen Corona-Hilfsmaßnahmen sind ausgeschlossen:
  • Betriebe, bei welchen zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (Ausnahme Sanierungsverfahren: Für diese kann die Unterstützung gewährt werden!)
  • Geahndete „Finanzstraftäter“ der letzten 5 Jahre mit übersteigender Finanzstrafe von EUR 10.000
  • Alle Unternehmen die keinen Sitz und operative Tätigkeit in Österreich haben
  • Unternehmen, welche voreilig ausgesprochene Kündigungen gegenüber Mitarbeitern zwischen 17.11. bis 06.12. veranlasst haben
4. Und jetzt zur exakten Berechnung: Körpernahe Dienstleister bekommen jedenfalls 80 % ersetzt. Beim Handel muss hingegen eine kompliziertere Differenzierung, welche auf den Rohertrag abstellt, vorgenommen werden:
  • 20 % werden all jenen Handelsbetrieben ersetzt, welche kaum Wertminderungen oder Nachholeffekte erleiden (Kraftwagenhandel, Möbelhäuser, Baumärkte,..).
  • 40 % bekommen Betriebe, welche Spielwaren, Fahrräder und Sportartikel, Zeitschriften und Bürobedarf, Textilien und Metallwaren verkaufen.
  • Bereiche, mit verderblicher Ware oder stark saisonal bedingten Produkten werden bis zu 60 % vom Umsatz erstattet (Schuhe, Bekleidung, Blumenhändler, …)
Das was zählt ist der Vorjahresumsatz im November 2019: Es wird der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) vom November 2019 angegebene Umsatz herangezogen. Neu ist auch die Berechnung für den Betrachtungszeitraum: Es wird nicht mehr die volle UVA vergütet, sondern die Tage der behördlichen Schließung: die Novemberumsätze müssen durch 30 dividiert werden und anschließend mit den Tagen der Schließung multipliziert werden. Beispiel: Sie sind als Sportartikelhändler von der behördlichen Schließung ab 17. November betroffen. Ihr Monatsumsatz im Jahr 2019 beträgt EUR 27.000. Der Betrachtungszeitraum beträgt 20 Tage (17.11.-06.12.2020). Daher 27.000/30*20=18.000; 18.000 * 40% = EUR 7.200 Umsatzersatz!! Aber keine Angst: haben Sie Ihre UVA im Vorjahr quartalsmäßig abgegeben, so wird der Quartalsumsatz von Oktober-Dezember 2019 durch drei dividiert; sofern im November 2019 gegründet natürlich nur durch zwei. Für alle die keine UVA im Jahr 2019 abgegeben haben, werden einfach die im letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuerbescheid ausgewiesenen Umsatzerlöse als Bemessungsgrundlage herangezogen und gezwölftelt. Und Start Ups mit Umsatzerlösen vor 1.11.2020? Da werden einfach die summierten Umsatzerlöse der im Kalenderjahr 2020 bis dato abgegebenen UVA’s als Basis verwendet. Der Mittelwert entscheidet. Empfehlung für Neugründer:  Sollten Sie in den Monaten September und Oktober 2020 hohe Umsätze erzielt haben, dann raten wir jedenfalls die dementsprechenden UVA’s noch vor Antragstellung des Umsatzersatzes einzureichen. Jedenfalls bekommen Sie EUR 2.300 Euro als Umsatzersatz ausbezahlt. 5. Mischbetriebe Sollten Sie einen Mischbetrieb haben, müssen die Anteile des Umsatzes, welcher auf nicht geschlossenen Betriebsteile entfällt, in einem sachgerechten Prozentsatz herausgerechnet werden. Dadurch vermindert sich der Umsatzersatz um diese Teile. Eine strikte Branchenabgrenzung ist nach der beiliegenden ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen. Es ist und bleibt eine herausfordernde Zeit! Nützliche Links: