ERINNERUNG:<br>Registrierkasse: Prüfung des Jahresbeleges
Für die Registrierkasse ist für das abgelaufene Geschäftsjahr ein Jahresbeleg zu erstellen, der spätestens bis zum 17.2.2020 zu prüfen ist.
Erstellung des Jahresbeleges
Zum Abschluss des Geschäftsjahres muss mit jeder Registrierkasse ein Jahresbeleg erstellt werden. Der Jahresbeleg ist in der Regel der Monatsbeleg für Dezember. Bei Saisonbetrieben etwa mit dem letzten Barumsatz im September wird der Monatsbeleg September als Jahresbeleg akzeptiert. Wie jeder andere Monatsbeleg ist auch der Monatsbeleg Dezember ein Nullbeleg (daher gilt: Jahresbeleg = Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg).
Wichtig ist, dass der Jahresbeleg ausgedruckt und 7 Jahre lang aufbewahrt werden muss. Wenn Ihre persönliche Registrierkasse allerdings den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registerkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt, ist es jedoch nicht erforderlich den Jahresbeleg auszudrucken und aufzubewahren.
Prüfung des Jahresbeleges
Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbeleges kann
- manuell mit der BMF Belegcheck-App oder
- automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice durchgeführt werden.
- Quartalsweise Sicherung des Datenerfassungsprotokolls: Das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse ist zumindest quartalsweise auf einem externen Datenträger unveränderbar zu sichern. Jede Sicherung ist nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
- Ausfälle der Signatur- bzw. der Siegelerstellungseinheit über 48 Stunden sind ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben!
Sie haben Fragen zum Thema Steuerrecht? Ihre Steuerberater in Kärnten haben die Antworten!