Entschärfung bei Zusammenfassenden Meldungen
Das Bundesministerium für Finanzen hat unsere restriktive Vorgangsweise bei der Begründung von verspätet abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen insofern entschärft, als dass es ausreichend ist, wenn kein Betrugsverdacht vorliegt.
Zur Erinnerung:
Wie bisher ist eine Zusammenfassende Meldung bis spätestens Monatsletzten des Folgemonats abzugeben und weicht daher vom Fälligkeitsdatum der Umsatzsteuervoranmeldung (15ter des zweitfolgenden Monats) ab. Die Zusammenfassende Meldung ist dann zu erstellen, wenn insbesondere steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in das Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden.
Ab 1.1.2020 sind die Aufzeichnung der gültigen UID-Nummer des Abnehmers sowie die korrekte und fristgerechte Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung ausdrückliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Werden diese Formalvorschriften nicht erfüllt, besteht Umsatzsteuerpflicht für diese Umsätze! Es ist möglich, die Steuerfreiheit dennoch zu erhalten, wenn die Versäumnis nachgeholt wird und, wie oben angeführt, kein Betrugsverdacht vorliegt.