Einschränkung der Gewinnausschüttung
Ist eine Gewinnausschüttung erlaubt, wenn Sie COVID-19-Förderungen erhalten haben? Einzelne Richtlinien für COVID-Hilfsmaßnahmen enthalten die Bestimmung, dass in einem gewissen Zeitraum nur eine maßvolle Gewinnausschüttung erfolgen darf. Was das genau bedeutet, das verraten wir Ihnen in diesem Beitrag.
# Zurückhalten, bitte!
Wer nach den Feiertagen das ein oder andere Extra-Kilo auf den Hüften wieder loswerden möchte, der weiß: Jetzt heißt es zurückhalten und auf süße oder deftige Verlockungen verzichten. Ähnlich sieht es auch bei Gewinnausschüttungen und beim Rückkauf von eigenen Aktien aus, wenn Sie den Fixkostenzuschuss 800.000 erhalten haben – denn:
In den Fragen und Antworten (FAQ) zum Fixkostenzuschuss 800.000 in der Fassung vom 02.12.2021 wird ausgeführt, dass Unternehmen unter anderem die Verpflichtung haben, im Zeitraum vom 16.3.2020 bis zum 30.6.2021 keine Ausschüttungen von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und keinen Rückkauf von eigenen Aktien vorzunehmen. Weiters ist bei Ausschüttungen nach diesem Zeitpunkt bis 31.12.2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu verfolgen.
# Lustiges Begriffe-Raten: Maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik
Was wie ein Zungenbrecher klingt, bedeutet: Ein gewährter FKZ 800.000 (oder ein anderer Zuschuss) darf nicht dazu verwendet werden, um damit eine Ausschüttung zu finanzieren. Neben dem FKZ 800.000 betrifft das vor allem noch: Fixkostenzuschuss, Verlustersatz und Verlängerung des Verlustersatzes, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II.
Dies ist als gegeben anzusehen, wenn der auszuschüttende Betrag den Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der darin enthaltenen Erträge aus Zuschüssen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und das monetäre Umlaufvermögen (liquide Mittel, kurzfristige Forderungen sowie kurzfristige Wertpapiere des Umlaufvermögens) zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der im Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag bereits erfassten Zuschüsse gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz nicht überschreitet.
Wird diese maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik bei Gewinnausschüttungen nicht berücksichtigt, könnten solche Gewinnverwendungsbeschlüsse für die gewährten COVID-Hilfsmaßnahmen schädlich sein.
# Fehler passiert?
Sofern nach dem 15.03.2020 ein Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst wurde, aber noch keine Gewinnausschüttung erfolgt ist, kann der FKZ 800.000 beantragt werden, vorausgesetzt, der Gewinnausschüttungsbeschluss wird einstimmig durch die Gesellschafter wieder aufgehoben. Erst dann ist die Antragsberechtigung wiederhergestellt. Ist bereits eine Gewinnausschüttung erfolgt, kann der FKZ 800.000 beantragt werden, wenn die an die Gesellschafter ausbezahlte Nettodividende (nach Abzug einbehaltener und abgeführter KESt) als Einlage der Gesellschafter in die Gesellschaft zurückgeführt wird. Erst dann ist die Antragsberechtigung wiederhergestellt.
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