Einkünftezurechnung zum Allein-Gesellschafter einer GmbH
Sie sind Allein-Gesellschafter einer GmbH und arbeiten im Namen der Gesellschaft? Das ist in Österreich keine Seltenheit. Doch wussten Sie, dass Einkünfte möglicherweise nicht der GmbH, sondern dem Gesellschafter zugerechnet werden können?
Es ist immer darauf zu achten, dass die in Verträgen vorgesehenen Organisationsstrukturen auch im täglichen Ablauf gelebt und vollzogen werden. Andernfalls könnte es bei der steuerlichen Zurechnung von Einkünften zu Diskussionen mit der Finanz kommen.
Jüngst beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit diesem Thema und hat wie folgt entschieden: für die steuerliche Zurechnung von Einkünften zum Allein-Gesellschafter und somit für die persönliche Steuerpflicht kommt es auf den wahrnehmbaren Außenauftritt an.
# VwGH Entscheidung
Ein Unternehmensberater veräußerte seinen Kundenstock an eine GmbH mit Sitz in der Schweiz, deren Anteile er gemeinsam mit anderen Familienmitgliedern hielt. Das Finanzamt rechnete ihm aber ungeachtet dieser Veräußerung weiterhin die Umsätze und Einkünfte aus der Betreuung der (ausschließlich) österreichischen Kunden zu, wodurch eine entsprechende Einkommen- und Umsatzsteuerbelastung beim Gesellschafter entstand. Laut Finanz habe sich trotz der zwischen den Kunden und der GmbH abgeschlossenen Werkverträge an der persönlichen Leistungserbringung durch den Unternehmensberater nichts geändert. Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und führte aus, im vorliegenden Fall sei unverändert der Steuerpflichtige nach außen aufgetreten und habe die Marktchancen genutzt, Leistungen erbracht und das Unternehmerrisiko getragen. Der VwGH ließ diese Aussagen weder für den Bereich der Umsatzsteuer noch für den der Ertragsteuer gelten, sondern stellte fest, dass es auf die nach außen wahrnehmbare Abgrenzung zwischen natürlicher Person (Gesellschafter) und juristischer Person (hier eine Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH) ankommt. # Indizien für die umsatzsteuerliche Zurechnung zur GmbH:- Feststellung der GmbH als Leistungserbringerin in Werkverträgen
- Ausstellung von Rechnungen im Namen der GmbH
- Einzahlung der Entgelte auf ein GmbH-Konto
- Betreuung der Kunden im Namen der GmbH