Einkünftezurechnung bei zwischengeschalteten Gesellschaften
Mit dem neu eingeführten § 2 Abs. 4a EStG ist der Gesetzgeber der Ansicht des VwGH gefolgt. Demnach werden in bestimmten Fällen Einkünfte (z.B. bei höchstpersönlichen Tätigkeiten), die über eine zwischengeschaltete Körperschaft verrechnet werden, direkt dem Leistungserbringer (natürliche Person) zugerechnet.
Rechtslage vor dem 1.1.2016
Die Finanzverwaltung vertrat in den EStR 2000 Rz 104 die Ansicht, dass die Einkünfte demjenigen zuzurechnen sind, der über die Einkunftsquelle verfügt, ungeachtet des zivilrechtlichen Eigentums. Die Finanzverwaltung legte für „zwischengeschaltete“, unter dem Einfluss des Steuerpflichtigen oder seiner nahen Angehörigen stehenden Kapitalgesellschaften in den Richtlinien ihre typisierende Betrachtungsweise dar, wann eine Zurechnung von Einkünften direkt an jene natürliche Person erfolgen müsse, welche tatsächlich die Leistung erbringt. Eine Zurechnung der Einkünfte unmittelbar an die natürliche Person erfolgte insbesondere dann, wenn die Kapitalgesellschaft- in Hinblick auf die betreffende Tätigkeit selbst Marktchancen nicht nutzen kann und
- über keinen eigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebenden geschäftlichen Betrieb verfügt.
Rechtslage ab dem 1.1.2016
Mit der Neueinführung des § 2 Abs. 4a EStG werden Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie höchstpersönliche Tätigkeiten dem Leistungserbringer (natürliche Person) zugerechnet, wenn die Verrechnung über eine zwischengeschaltete Körperschaft erfolgt. Die abrechnende Körperschaft muss für eine Zurechnung zur natürlichen Person- unter Einfluss der leistungserbringenden Person stehen
- und darf über keinen eigenständigen, sich abhebenden geschäftlichen Betrieb verfügen.
- Spirituelle Seminare (DN eingesetzt)
- Wirksamkeits- und Nebenwirkungsprüfung von Medikamenten an Patienten für Pharmafirmen (Kostenersatz, DN eingesetzt)
- Pharmakologische Gutachtertätigkeit – höchstpersönliche Tätigkeit (35% des Umsatzes)