Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Leistungen

Teil 2: In unserem letzten Beitrag haben wir Sie darüber informiert, wie wichtig der Außenauftritt für die steuerliche Zurechnung von Einkünften zwischen GmbH und Allein-Gesellschafter ist. Heute beleuchten wir die Einkünfte aus Leistungen, die einer Person höchstpersönlich zuzurechnen sind. Was passiert wenn hier eine Kapitalgesellschaft zwischengeschaltet wird? Diese Konstellation ist aus steuerlicher Sicht nicht ganz uninteressant, denn es könnten Lohnnebenkosten vermieden (oder reduziert) werden. Außerdem könnte der persönliche Einkommensteuersatz von bis zu 50% auf 25% Körperschaftsteuersatz reduziert werden. In diesem Fall würden die Einkünfte erst bei einer vorgenommenen Gewinnausschüttung der Kapitalertragsteuer (27,5%) unterzogen. Klingt doch verlockend. Jedoch funktioniert das nicht bei jeder Tätigkeit. Oder haben Sie schon mal eine GmbH als Vortragende in einem Weiterbildungsseminar erlebt? Oder als Schriftsteller eines Liebesromans? Bei bestimmten höchstpersönlichen Tätigkeiten werden deshalb trotz Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft die erzielten Einkünfte unmittelbar jener natürlichen Person zugerechnet, die die Leistungen erbringt.

# Welche Leistungen sind davon betroffen?

    • Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (etwa Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Privatstiftung)
    • sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit, das wären
      • Künstler
      • Schriftsteller
      • Wissenschaftler
      • Sportler oder
      • Vortragende
wenn die abrechnende Körperschaft
    • unter dem Einfluss der natürlichen Person steht und
    • über keinen eigenständigen, sich von der Tätigkeit abhebenden geschäftlichen Betrieb verfügt

# Ausnahme: Eigenständiger Betrieb

Ein eigenständiger Betrieb liegt dann vor, wenn die Gesellschaft Mitarbeiter beschäftigt, wobei Hilfs- oder Sekretariatsdienste nicht zu einem eigenständigen Betrieb führen. Ist die höchstpersönliche Tätigkeit der natürlichen Person bloßer Ausfluss der eigenbetrieblichen Tätigkeit der Körperschaft, was insbesondere bei rechtsberatenden Berufen der Fall ist, liegt ein eigenständiger Betrieb vor, wodurch die Einkünfte der Körperschaft zugerechnet werden.

Beispiel 1: eigenständiger Betrieb

Ein Rechtsanwalt, der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH ist, wird als Stiftungsvorstand in der von einem seiner Klienten errichteten Privatstiftung tätig. Sein Dienstvertrag mit der Rechtsanwalts-GmbH sieht vor, dass er die Vergütungen für seine Tätigkeit als Stiftungsvorstand an die Rechtsanwalts-GmbH abführen muss. Als Stiftungsvorstand kommt nur eine natürliche Person in Betracht, die Rechtsanwalts- GmbH kann daher die Marktchancen nicht nutzen. Da die Rechtsanwalts-GmbH jedoch über einen eigenständigen, sich abhebenden geschäftlichen Betrieb verfügt und die Tätigkeit als Stiftungsvorstand Ausfluss dieser eigenbetrieblichen Tätigkeit der GmbH ist, kommt es zu keiner abweichenden Zurechnung.

Beispiel 2: kein eigenständiger Betrieb

Ein Universitätsprofessor rechnet Honorare für seine Gutachtenstätigkeit über eine ihm und seiner Ehefrau gehörende GmbH ab. Einzige Arbeitnehmerin in der GmbH ist seine Ehefrau, die als Sekretärin beschäftigt wird. Da die GmbH nicht über einen eigenständigen, sich von der Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt, werden die Honorare der natürlichen Person zugerechnet.

Beispiel 3: organschaftlicher Vertreter

A ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH (keine DN), die einen Geschäftsführer-Vertrag mit der Produktions-GmbH abschließt, wonach A als Geschäftsführer der Produktions-GmbH tätig werden soll. Die Einkünfte des Geschäftsführers in der Produktions-GmbH sind aufgrund einer organschaftlichen Vertretung dem A persönlich zuzurechnen.

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