Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Leistungen
Teil 2: In unserem letzten Beitrag haben wir Sie darüber informiert, wie wichtig der Außenauftritt für die steuerliche Zurechnung von Einkünften zwischen GmbH und Allein-Gesellschafter ist. Heute beleuchten wir die Einkünfte aus Leistungen, die einer Person höchstpersönlich zuzurechnen sind. Was passiert wenn hier eine Kapitalgesellschaft zwischengeschaltet wird?
Diese Konstellation ist aus steuerlicher Sicht nicht ganz uninteressant, denn es könnten Lohnnebenkosten vermieden (oder reduziert) werden. Außerdem könnte der persönliche Einkommensteuersatz von bis zu 50% auf 25% Körperschaftsteuersatz reduziert werden. In diesem Fall würden die Einkünfte erst bei einer vorgenommenen Gewinnausschüttung der Kapitalertragsteuer (27,5%) unterzogen. Klingt doch verlockend. Jedoch funktioniert das nicht bei jeder Tätigkeit. Oder haben Sie schon mal eine GmbH als Vortragende in einem Weiterbildungsseminar erlebt? Oder als Schriftsteller eines Liebesromans?
Bei bestimmten höchstpersönlichen Tätigkeiten werden deshalb trotz Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft die erzielten Einkünfte unmittelbar jener natürlichen Person zugerechnet, die die Leistungen erbringt.
# Welche Leistungen sind davon betroffen?
- Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (etwa Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Privatstiftung)
- sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit, das wären
- Künstler
- Schriftsteller
- Wissenschaftler
- Sportler oder
- Vortragende
- unter dem Einfluss der natürlichen Person steht und
- über keinen eigenständigen, sich von der Tätigkeit abhebenden geschäftlichen Betrieb verfügt