Einkünfte im Ausland – Was ist zu beachten?
Ein grundlegendes Prinzip des österreichischen Steuerrechts lautet wie folgt: Wer in Österreich einen Wohnsitz und/oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist hier unbeschränkt steuerpflichtig und muss sein Welteinkommen versteuern. Dies klingt sehr einfach, wirft in der Steuerwelt jedoch viele Fragen auf.
# Was sind Einkünfte aus dem Ausland?
Hierbei muss zunächst mit der Frage begonnen werden: Wo ist eigentlich mein Wohnsitz? Und wo ist mein „gewöhnlicher Aufenthaltsort“?
# Was ist ein Wohnsitz?
Tatsächlich, es gibt eine steuerliche Definition für den Wohnsitz: Unter "Wohnung" sind Räume zu verstehen, die nach den Verhältnissen des Steuerpflichtigen ein seinen Bedürfnissen angemessenes Wohnen regelmäßig zulassen. Maßgebend ist die tatsächliche und nicht die rechtliche Verfügungsmacht über die Wohnung (VwGH 26.11.1991, 91/14/0041). Eine vorübergehende (notdürftige) Unterkunft stellt keine Wohnung dar. Der Steuerpflichtige muss die Wohnung unter objektiv erkennbaren Umständen innehaben, also für den eigenen Wohnbedarf tatsächlich nützen können (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299). Eine leerstehende (unmöblierte) Wohnung erfüllt nicht diese Voraussetzungen. Einfach eingerichtete Zweitwohnungen, zB für den Wochenendaufenthalt sowie Ferien- bzw. Urlaubswohnungen können hingegen einen Wohnsitz begründen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen der Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. II Nr. 528/2003, vor. Nicht ortsfeste Unterkünfte (zB mobile Camping- oder Wohnwagen) stellen keinen Wohnsitz dar.
Sprich: Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo man eindeutig davon ausgehen kann, dass er oder sie diese Wohnung (bzw. das Haus) auch dauerhaft zum Wohnen nutzt. Er muss auch stabil an einem Ort bleiben. Also alles, was z.B. wegrollen, wegschwimmen (oder Ähnliches) kann ist leider kein „Wohnsitz“.
# …und was ist ein „gewöhnlicher Aufenthaltsort“?
#OneAndOnly: Eine natürliche Person kann zwar mehrere Wohnsitze haben, jedoch nur einen gewöhnlichen Aufenthalt. Dieser verlangt die körperliche Anwesenheit des Betreffenden sowie eine sachlich-räumliche Beziehung zum Aufenthaltsort (VwGH 31.3.1992, 87/14/0096). Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt (rückwirkend) ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate andauert.
# Was ist, wenn ich im Ausland auch einen Wohnsitz habe?
Wir verschonen Sie nun mit weiteren Definitionen, die Fragenliste geht aber weiter:
„Ich zahle im Ausland Steuern, muss ich nun trotzdem auch in Österreich etwas zahlen?“
Und nun erkennen Sie schon die Komplexität des Steuerrechts, wenn jemand Einkünfte in mehreren Staaten hat und/oder in mehreren Staaten steuerpflichtig ist. Erheben beide (oder mehrere) Staaten Steuern, kommt es zwangsläufig zu einer Doppelbesteuerung. #Oje
# Doppelt hält (nicht immer) besser?
Sie dürfen nun aber durchatmen, denn Österreich hat mit aktuell ca. 90 Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen - obwohl, korrekterweise heißt es „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“.
# Ich versteh‘ nur Bahnhof
Klingt alles ziemlich kompliziert? Mit einem Beispiel lässt sich die Theorie gleich viel besser verstehen:
Herr A wohnt in Österreich und vermietet seine Wohnung in Deutschland.
Lösung:
Wir wissen nun schon, dass Herr A in Österreich für all seine Einkünfte Steuern zahlen muss, da er hier einen Wohnsitz und auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die deutsche Finanzbehörde möchten für die Vermietungseinkünfte jedoch auch Steuern erheben. Nun müsste Herr A für dieselben Einkünfte zwei Mal zahlen. Ein Blick in das DBA zwischen Österreich und Deutschland verrät uns nun Folgendes: Die aus der deutschen Wohnung stammenden Mieteinkünfte dürfen nur in Deutschland versteuert werden.
Doch was macht nun die österreichische Finanz?
Das DBA sieht generell vor, dass die ausländischen Einkünfte in Österreich entweder komplett befreit werden (=Befreiungsmethode) oder die ausländische Steuer wird angerechnet (=Anrechnungsmethode).
In unserem Fall kommt die Befreiungsmethode zur Anwendung. Jedoch steht Österreich hier ein Progressionsvorbehalt zu.
#Eine Definition geht noch
Eine Definition ist doch noch notwendig: Progressionsvorbehalt = eine Regelung, wonach steuerfreie Einkünfte zwar nicht besteuert werden, ihre Existenz aber berücksichtigt wird, wenn es darum geht, die Höhe des angemessenen Steuersatzes für die übrigen Einkünfte des Betreffenden zu bestimmen, die weiterhin steuerpflichtig bleiben.#WieBitte?
Klartext: die ausländischen Einkünfte werden zwar nicht besteuern, erhöhen jedoch den Steuersatz mit welchem die österreichischen Einkünfte besteuert werden.
Sollten Sie Einkünfte aus zB Uganda, Guyana oder Bangladesch haben, können Sie leider auf kein DBA zurückgreifen. Doch auch hier hat das österreichische Steuerrecht weise vorgesorgt:
Beziehen Sie Einkünfte aus einem Staat, mit dem Österreich kein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung abgeschlossen hat (und das sind immerhin ca. 100 Staaten), so besteht Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat nach den jeweiligen dort geltenden Vorschriften. Österreich erhebt ebenso zunächst einen Besteuerungsanspruch auf diese Einkünfte. Auf Antrag kann gemäß § 48 BAO eine Doppelbesteuerung auch in diesen Fällen meistens vermieden werden.
Eine Liste der DBAs finden Sie übrigens hier: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/internationales-steuerrecht/doppelbesteuerungsabkommen/dba-liste.html
# Gut, dass Sie einen Steuerberater haben
Ein wichtiger Hinweis noch zum Schluss: Sollten Sie Einkünfte aus dem Ausland beziehen, sind diese Ihrem Fidas-Experten auf jeden Fall bekannt zu geben. Die korrekte Deklarierung übernehmen wir, um eine Abgabenhinterziehung zu vermeiden.