Einkommensteuervorauszahlung mit SEPA-Lastschrift

Im Jahressteuergesetz 2018 wurde die Einziehung von Abgaben durch die empfangsberechtigte Kasse als zulässige Entrichtungsart normiert. Auf Basis der Verordnungsermächtigung hat der BMF nun nähere Regelungen für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens zur Abgabenentrichtung erlassen. Vorerst wird die Möglichkeit der Abgabenentrichtung mittels SEPA-Lastschrift auf vierteljährliche Vorauszahlungen der Einkommensteuer beschränkt. Ein SEPA-Lastschriftmandat kann nur erteilt werden, wenn ❚ das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist, ❚ kein Antrag auf Zahlungserleichterung eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist, ❚ kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht und ❚ kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde. Tritt einer dieser Umstände nach Mandatserteilung ein, verliert das SEPA-Lastschriftmandat seine Gültigkeit. Auch wenn die Abgabenschuld aus Gründen nicht verrechnet werden kann, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, oder wenn innerhalb von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt, oder bei Änderung der Kontoverbindung, endet die Gültigkeit und für die neue Kontoverbindung ist ein neues SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Die zuständige Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen bis spätestens einen Bankwerktag vor der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln. Bei Abgaben, die regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen. Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären und wirkt ab dem Tag der Kenntniserlangung durch diese Abgabenbehörde.