Eigenkapitalersatzrecht
In Unternehmenskrisensituationen entwickelt die Drucksituation die Gefahr wesentliche Grundlagen für Entscheidungen zu vernachlässigen. Haftungsrisiken und Vermögensschäden für Organe und Eigentümer sind in der Praxis oft die Folge.
Insbesondere die Regelungen des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG) sind ab Zeitpunkt der Unternehmensfinanzierung in der Krise zu beachten. Der Sachverhalt, wonach ein Kredit, den ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise erteilt, bildet Ausgangspunkt für einige rechtliche Risikopotentiale. Einerseits betrifft dies Gesellschafterdarlehen, andererseits aber auch Sicherheiten für (Überbrückungs-)Kredite von Banken, für die ein Gesellschafter entsprechende Sicherheiten gibt.
Der Kerngedanke des EKEG besteht darin, dass ein Darlehen, welches der Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt, zum Schutz der Gläubiger wie Eigenkapital behandelt wird, und daher während der Krise nicht zurückgefordert werden kann.
Grundsatz EKEG: Ein Gesellschafter, der in der Krise statt Eigenkapitalzufuhr Kredit gewährt, hat einen Rückzahlungsanspruch erst dann, wenn die Gesellschaft nachhaltig saniert wurde.
Definition Unternehmenskrise lt. EKEG:
❚ Grundsätzlich wird das Vorliegen einer Krise bei Vorliegen der URG Kennzahlen = Vermutung des Reorganisationsbedarfes (= Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) vermutet.
❚ Weiters liegt eine Krise selbstverständlich vor, wenn bereits Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtliche Überschuldung eingetreten ist.
Erfasste Gesellschafter:
❚ Gesellschafter mit mindestens 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt, oder
❚ Gesellschafter hat im Rahmen Kapitalgesellschaft Stimmenmehrheit (= kontrollierend beteiligte Gesellschafter)
Eigenkapitalersetzende Gesellschaftersicherheiten (vgl. § 15 EKEG)
Leitsatz: Wird eine Sicherheit, welche der Gesellschafter leistete, durch Zahlung seitens der Gesellschaft an den Gläubiger frei, so hat die Gesellschaft gegen den Gesellschafter einen Erstattungsanspruch.
Detaillierter: Bürgt ein Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend wäre, für die Rückzahlung des Kredits eines Dritten, bestellt er ein Pfand oder leistet er eine vergleichbare Sicherheit, so kann sich der Dritte bis zur Sanierung der Gesellschaft trotz entgegenstehender Vereinbarung wegen der Rückzahlung des Kredits aus der Sicherheit befriedigen, ohne zuerst gegen die Gesellschaft vorgehen zu müssen. Bezahlt der Gesellschafter die fremde Schuld, so kann er gegen die Gesellschaft nicht Regress nehmen, solange diese nicht saniert ist. Dennoch geleistete Zahlungen oder eine anderweitig erlangte Befriedigung hat der Gesellschafter an die Gesellschaft rückzuerstatten. Der Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren ab Zahlung oder sonstiger Befriedigung.
Fordert der Dritte von der Gesellschaft die Rückzahlung des Kredits, so kann die Gesellschaft vor ihrer Sanierung von dem Gesellschafter Zahlung an den Dritten verlangen, soweit die von ihm geleistete Sicherheit reicht.
Ist die Sicherheit dadurch frei geworden, dass die Gesellschaft den Kredit zurückgezahlt hat, so kann sie von dem sicherungsgebenden Gesellschafter Erstattung verlangen. Der Gesellschafter wird jedoch von seiner Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Dritten als Sicherheit gedient haben, der Gesellschaft zu ihrer Befriedigung zur Verfügung stellt. Der Anspruch auf Erstattung verjährt in fünf Jahren ab Kreditrückzahlung.
Tipp: Im Rahmen von Kapitalgesellschaftsfinanzierung in der Unternehmenskrise, wo Beiträge oder Unterstützungsleistungen von Gesellschaftern notwendig sind, ist vorher juristischer Rat einzuholen, damit eventuelle Rechtsfolgen gemäß Eigenkapitalersatzrecht zumindest minimiert werden können!