e-card Serviceentgelt und Lohnsteuer
Dienstgeber haben am 15.11.2005 erstmals das e-card Service-Entgelt für das Jahr 2006 in Höhe von € 10 eingehoben und an die Gebietskrankenkasse abgeführt. Nun hat die Finanzverwaltung offene Fragen zur lohnsteuerlichen Behandlung der Gebühr klargestellt.
Die Servicegebühr für die e-card stellt einen Beitrag zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung und damit Werbungskosten dar. Sie ist im Gegensatz zur Krankenscheingebühr unabhängig von einer Leistung zu zahlen. Das Service-Entgelt ist damit von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage des laufenden Bezuges abzuziehen. Erfolgt die Bezahlung außerhalb des Arbeitsverhältnisses, kann man die Gebühr im Rahmen der Veranlagung als Werbungskosten - ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale - geltend machen.
Zwei Dienstverhältnisse
Wird das Service-Entgelt nachweislich bereits von einem Dienstgeber eingehoben, muss ein weiterer Dienstgeber das Service-Entgelt kein zweites Mal einheben. Kann dieser Nachweis aber nicht erbracht werden, so muss der zweite Dienstgeber das Entgelt ebenfalls einheben. Auf Antrag erhält der Dienstnehmer aber die zu viel bezahlte Servicegebühr zurück. Einem solchen Antrag ist eine Bestätigung über die mehrfache Entrichtung des Entgelts beizulegen - etwa Lohnzettel-Kopien oder gesonderte Bestätigungen durch den Dienstgeber. Die Rückerstattung kann in jeder Dienststelle der Gebietskrankenkasse beantragt und vorgenommen werden. Bei der Rückerstattung wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenminimierung von der rückerstatteten Gebühr keine Lohnsteuer eingehoben, kein Lohnzettel ausgestellt und von der steuerlichen Erfassung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung abgesehen.
Begünstigte Auslandstätigkeit