Diverse Gerichtsentscheidungen
EuGH-Entscheidungen
Leerstand bei Immobilien
(29.2.2018, C-672/16 unter Verweis auf 29.2.1996m C-110/64)
In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob eine Vorsteuerkorrektur durchgeführt werden muss, wenn eine Immobilie seit mehr als zwei Jahren leer steht und daher für die Zwecke der besteuerten Umsätze nicht mehr verwendet wird, auch wenn die Absicht der Verpachtung stets gegeben war. Der EuGH hält fest, dass eine Vorsteuerkorrektur unterbleiben kann. Die Vorsteuerkorrektur kann dann unterbleiben, wenn aufgrund von Umständen, für die den Steuerpflichtigen keine Schuld trifft, das Wirtschaftsgut nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet werden konnte.
Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
(31.5.2018, C-382/16)
Der Vorsteuerabzug bei Anzahlungen darf nur dann geltend gemacht werden, wenn im Zeitpunkt der Anzahlung sicher ist, dass eine Erbringung der Leistung erfolgt. Das Recht auf einen Vorsteuerabzug steht nicht zu, wenn objektive Umstände vorliegen, dass der Erwerber im Zeitpunkt der Vorauszahlung wusste oder wissen hätte müssen, dass die Leistung nicht stattfinden wird.
BFG-Entscheidungen
Steuerliche Behandlung von Tagesgeldern ohne Nächtigung
(11.7.2018, RV/7103323/2017)
In dieser Entscheidung ging es um einen Vertreter, der in der Verkaufsleitung und im Außendienst tätig ist und Reisekosten in seiner Arbeitnehmerveranlagung geltend machte. Das BFG hält fest, dass alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit entstehen, als Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand sowie Nächtigungsaufwand) im Rahmen der Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn es sich um beruflich veranlasste Reisen handelt. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort aufgrund der Entfernung der Arbeit nicht zugemutet werden kann. Gemäß § 26 Z 4 EStG darf das Tagesgeld für Inlandsreisen als Verpflegungsmehraufwand maximal € 26,40 pro Tag betragen. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Für Nächtigungen kann ein Pauschalbetrag von € 15,– pro Nächtigung angesetzt werden. Anstelle der Pauschalbeträge können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Hier ist ein Nachweis, also ein Beleg, erforderlich.
Die ständige Judikatur des VwGH besagt, dass Tagesgelder gemäß § 4 Abs. 5 EStG bzw. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG steuerlich nur dann abzugsfähig sind, wenn eine Nächtigung am Tätigkeitsort erforderlich ist. Wenn sich der Arbeitnehmer nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält, können daher keine pauschalen Tagesgelder berücksichtigt werden.
In der RZ 311 LStR 2002 wird aber angemerkt, dass der Werbungskostenabzug von Tagesgeldern auch bei eintägigen Reisen in der Verwaltungspraxis anerkannt wird, soweit kein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entstanden ist. Das BFG weist in dieser Entscheidung aber darauf hin, dass es nicht an die Lohnsteuerrichtlinien gebunden ist.
Steuerliche Behandlung von Krankengeldern bei der Pflichtveranlagung
(22.5.2018, RV/7102042/2018)
Krankengeld wird Arbeitnehmern ausbezahlt, wenn das Entgelt (Lohn, Gehalt) durch eine längere Arbeitsunfähigkeit wegfällt. Das Krankengeld ist gemäß § 69 Abs. 2 EStG bis zu einem Betrag von € 30,– täglich steuerfrei. Der Versicherungsträger hat diesen Freibetrag zu berücksichtigen. Jener Teil, der über die € 30,– pro Tag hinausgeht, wird besteuert. Bei Bezug von Krankengeld ist gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG für dieses Jahr eine Pflichtveranlagung zu machen, in diesem Zuge erfolgt die endgültige Besteuerung des Krankengeldes. Der Freibetrag zählt gemäß § 41 EStG zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften und findet in der Pflichtveranlagung keine Berücksichtigung. Dies hat zur Folge, dass vermutlich eine Steuernachzahlung resultiert.
Geltendmachung der Hauptwohnsitzbefreiung bei Parifizierung von Eigentumswohnungen
(25.1.2018, RV/7102639/2014)
Seit 1.4.2012 ist der Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien zeitlich unbefristet steuerpflichtig und wird mit 30% Immobilienertragsteuer besteuert. Die wichtigste Steuerbefreiung in diesem Zusammenhang ist die Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 EStG. Die Hauptwohnsitzbefreiung gilt, wenn seit Erwerb/Herstellung des Eigenheims und dem Verkauf mehr als zwei Jahre vergangen sind und in diesem Zeitraum ununterbrochen der Hauptwohnsitz vorlag, sowie wenn innerhalb der letzten 10 Jahre der Hauptwohnsitz 5 Jahre durchgehend am Eigenheim bestand. In beiden Fällen ist relevant, dass nach Veräußerung der Liegenschaft der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Ein Eigenheim kann eine Eigentumswohnung nach dem WEG sein oder auch ein Haus mit maximal zwei Wohneinheiten. Zumindest 2/3 des Eigenheims müssen privaten Zwecken dienen. Liegt ein Mehrfamilienhaus mit mehr als 2 Wohneinheiten vor, ist eine Parifizierung für zumindest jene Wohneinheiten, die als Hauptwohnsitz verwendet werden, sinnvoll. Durch die Parifizierung wird ein bisheriger (Mit-)Eigentumsanteil in Wohnungseigentum umgewandelt. Die Frist für die Hauptwohnsitzbefreiung beginnt grundsätzlich mit der Parifizierung neu zu laufen, außer dem Wohnungseigentumserwerber wurde vorher schriftlich die Einräumung von Wohnungseigentum zugesagt.
Hauptwohnsitzbefreiung nur für parifizierte Wohnung
(1.6.2018, RV/6100045/2018 unter Verweis auf VfGH 9.10.2017, E 3279/2016)
Kommt es zu einem Verkauf eines Miteigentumsanteils an einem nicht parifizierten Gebäude mit Hauptwohnsitz und mehreren vermieteten Wohnungen, kann die Hauptwohnsitzbefreiung (auch nicht anteilig) in Anspruch genommen werden. Dies ergibt sich daraus, dass weder ein Eigenheim (Gebäude mit höchstens zwei Wohneinheiten), noch eine Parifizierung (keine selbständige Eigentumswohnung) vorliegt.
Voraussetzungen für begünstigte Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage
(1.3.2018, RV/1100628/2015)
Diese Zulagen werden für Leistungen bezahlt, die unter besonders erschwerten Umständen erfolgen. Eine Schmutzzulage wird dann gewährt, wenn die Arbeit in erheblichem Ausmaß zwangsläufig eine Verschmutzung bzw. Verunreinigung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirkt. Eine Erschwerniszulage wird für Leistungen bezahlt, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen einer bestimmten Branche eine außergewöhnliche Erschwernis darstellen. Die Gefahrenzulage soll „typische Berufsgefahren“ abgelten, wenn dabei das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des Arbeitnehmers zwangsläufig gefährdet sind. Damit diese Zulagen lohnsteuerbegünstigt sind (steuerfrei bis € 360,– monatlich), bestehen drei Voraussetzungen:
❚ funktionell: Die Zulage muss zusätzlich zum Grundlohn bezahlt werden
❚ formell: Die Zulage darf nicht nur einzelnen Arbeitnehmern, sondern muss bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern oder allen Arbeitnehmern gewährt werden
❚ materiell: tatsächliche überwiegende Arbeitsleistung unter erschwerten Bedingungen
Wird eine dieser Zulagen nur einem einzigen Arbeitnehmer gewährt und nicht allen vergleichbaren Arbeitnehmern, liegen die formellen Voraussetzungen nicht vor und die Zulagen sind als lohnsteuerpflichtig zu behandeln.
VwGH
Aufteilungsmaßstab bei Vorsteuerbeträgen im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen
(31.1.2018, Ra. 2016/15/0001)
Wenn Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit unecht steuerfreien als auch mit anderen Umsätzen stehen, muss ein Aufteilungsmaßstab gewählt werden. Dieser hat im Einzelfall zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis zu führen. Das Gesetz beinhaltet keine bestimmte Vorgehensweise. Es ist jede Methode zulässig, welche für eine Gewährleistung einer wirtschaftlich zutreffenden Zuordnung der Vorsteuerbeträge sorgt. Wenn die Grundlagen für eine sachgerechte, exakte Zuordnung dieser gemischten Vorsteuerbeträge nach § 12 Abs. 4 UStG fehlen, muss eine Schätzung vorgenommen werden.
Gewillkürtes Betriebsvermögen
Im Bereich der Gewinnermittlung nach § 5 EStG stellen Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Privatvermögen, noch zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, gewillkürtes Betriebsvermögen dar. Der Steuerpflichtige muss entschlossen sein, die Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln und für eine Dokumentation der entsprechenden, buchmäßigen Behandlung sorgen.