Digitalsteuergesetz 2020
Nachdem durch die rasant voranschreitende Digitalisierung bewährte Besteuerungsmethoden immer mehr ihre Wirkung verlieren, wurde von der Bundesregierung mit dem Digitalsteuerpaket ein Gesetz geschaffen, das die Steuergerechtigkeit und Steuerfairness in diesem Bereich wieder steigern soll.
Ein Gesetzesentwurf zum Digitalsteuergesetz 2020 sowie zu Änderungen des Umsatzsteuergesetzes wurde vom Bundesministerium für Finanzen erlassen und liegt derzeit zur Begutachtung vor. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Folgende Maßnahmen sind die Eckpunkte des Ministerialentwurfes:
Digitalsteuergesetz 2020:
Einführung einer Digitalsteuer von 5% auf inländische Onlinewerbung (ab 2020) für Großunternehmen.
Änderungen im Umsatzsteuergesetz:
Abschaffung der Einfuhrumsatzsteuer-befreiung bei Lieferungen von Waren aus Drittländern (ab 2021) bis € 22,–.
Online-Plattformen werden für Warenlieferungen an Private aus Drittstaaten zu Steuerschuldnern (ab 2021).
Entfall der Lieferschwelle beim Versandhandel sowie Ausweitung des Mini-One-Stop-Shop (MOSS) auf alle Dienstleistungen an Private (B2C) und Versandhandelsumsätze (ab 2021).
Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung
Informationspflicht und volle Haftung für Online-Vermittlungs-Plattformen bei Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten (ab 2020).
Hier nun eine Erläuterung der geplanten Maßnahmen der Bundesregierung im Detail:
- Digitalsteuer auf Online-Werbung
- Abschaffung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiung bei Sendungen mit geringem Wert ab 2021:
- Online-Plattformen als Steuerschuldner:
- Ausweitung des „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS):
- Informationsverpflichtung für Online-Vermittlungs-Plattformen und Haftungen: