Die Zinsberechnung startet mit 01.10.2024

Auch dieses Jahr werden wieder Zinsen auf Steuernachzahlungen, resultierend aus der Veranlagung der Steuererklärungen 2023, festgeschrieben. Achtung: Es werden so wie schon im Vorjahr auch Umsatzsteuernachzahlungen verzinst. Die gute Nachricht: Nach den laufenden Zinserhöhungen im Vorjahr, kam es seit nunmehr einem Jahr zu keinen Erhöhungen. Die schlechte Nachricht: Der Zinssatz beträgt 5,88%.

# Tendenz gleichbleibend

Anspruchszinsen (Umsatzsteuerzinsen) werden seit 20.09.2023 mit 5,88 % p. a. festgelegt.

Die Berechnung der Zinsen beginnt mit 01.10.2024.

Sobald die errechneten Zinsen auf Steuernachzahlungen mehr als EUR 50,- betragen, werden diese auch von der Finanzverwaltung festgesetzt.

Achtung: Nicht das Einreich-, sondern das Bescheiddatum ist essenziell für die Berechnung der Anspruchszinsen. Die Verzinsung kann daher auch trotz Einreichung der Steuererklärungen vor dem 1.10.2024 nicht ausgeschlossen werden, weil der Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein nicht abschätzbarer Zufallszeitpunkt ist.

Ein Beispiel zum besseren Verständnis:

Bei einer Steuernachzahlung, resultierend aus der Veranlagung der Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheide 2023, ergibt sich bei einem Nachzahlungsbetrag von EUR 10.000,- und bei einem derzeitigen Zinssatz von 5,88% p.a. ein zinsenloser Zeitraum bis 31.10.2024.

Sollte der Einkommensteuerbescheid erst ab 01.11.2024 ergehen, wird somit die EUR 50,- Grenze überschritten und es werden insgesamt EUR 51,52 an Anspruchszinsen, zusätzlich zur Einkommensteuernachzahlung von EUR 10.000,- von der Finanzverwaltung festgesetzt.

Zur leichteren Veranschaulichung:

Zinssatz aktuell:5,88%
Nachzahlungen in EURZinsenfreier Zeitraum
5.00001.12.2024
10.00031.10.2024
15.00020.10.2024
20.00015.10.2024
25.00012.10.2024
30.00010.10.2024
40.00007.10.2024

# Zinsen vermeiden

Sie können Anspruchszinsen vermeiden, indem Sie aktiv bis zum 30.09.2024 eine Vorauszahlung auf Ihr Abgabenkonto vornehmen. Falls Ihre steuerliche Situation für das Jahr 2023 noch nicht feststeht und Sie mit einer Steuernachzahlung rechnen, leisten Sie eine Vorauszahlung in Höhe der geschätzten Nachzahlung oder entsprechend Ihrer aktuellen Liquidität. Verwenden Sie dabei die Angabe „E 1-12/2023“ oder „K 1-12/2023“. Sollte die Vorauszahlung zu hoch ausfallen, wird Ihnen der überschüssige Betrag selbstverständlich zurückerstattet.

Für Umsatzsteuerzinsen kann keine Abschlagszahlung geleistet werden!

# Zinsen auf Gutschriften

Wer zu viel vorausgezahlt hat, erhält aus der Veranlagung eine Gutschrift.

Diese Gutschrift wird ebenso i.H.v. derzeit 5,88 % berechnet.

Achtung: Auch hier gilt die EUR 50,- Grenze.

# Umsatzsteuerzinsen seit 2022

Im Jahr 2022 wurde auch eine Anspruchsverzinsung für Umsatzsteuern eingeführt. Diese gilt für Nachzahlungen und Gutschriften und wird sowohl für Voranmeldungen als auch für Differenzen in den Jahreserklärungen berechnet.

Auch diese fällt erst an, wenn Umsatzsteuerzinsen mindestens EUR 50,- betragen. Gutschriften werden ab dem 91. Tag nach Einlangen einer Voranmeldung (UVA) bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto verzinst und dies gilt auch für Nachforderungen, die sich aus der Veranlagung ergeben.

Im Unterschied zu den Anspruchszinsen kann für Umsatzsteuerzinsen keine Abschlagszahlung an das Finanzamt geleistet werden. Allerdings können diese steuerlich abgesetzt werden bzw. sind Gutschriften steuerpflichtig.

# Wichtig

Sollten Ihre Unterlagen vom Kalenderjahr 2023 noch nicht bei UNS abgegeben worden sein, empfehlen wir Ihnen, dies schnellstmöglich zu erledigen. Bitte bedenken Sie, auch Ihr Steuerberater braucht eine gewisse Bearbeitungszeit.

Unser Tipp: Bis Anfang Oktober einreichen und Anspruchszinsen vermeiden.

# Hinweis

Vereinbaren Sie einen Termin, damit unsere Fidas Experten Sie bei Ihrer fristgerechten Einreichung unterstützen.

Ihr Fidas Team