Die Registrierkassensicherheitsverordnung - Ein Resümee

Vor exakt zwei Jahren durften wir Ihnen in unserer Info-Ausgabe die Registrierkassensicherheitsverordnung näher bringen. Seit 1. April 2017 ist die RKSV in Kraft, nun möchten wir die Gelegenheit ergreifen eine erste Bilanz zu ziehen. Mit der RKSV veröffentlichte der Ge­setzgeber an und für sich ein solides, klar formuliertes Regelwerk, welche Sicherheitsmerkmale eine Registrierkasse ab April 2017 aufzuweisen hat. Nichtsdestotrotz waren UnternehmerInnen unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung mit einer Vielzahl an fehlerhaften Belegen konfrontiert, angefangen von geringfügigen Mängeln – beispielsweise eine fehlende Kassenidentifikationsnummer – bis hin zu schwerwiegenderen Problemen wie Fehlern in der Beleg-Verkettung. Kurioserweise verschob sich die Auslieferung der Kassensysteme, die der RKSVO entsprechen auf Herbst 2016, da die Anmeldung der Kassen bei FinanzOnline erst zu diesem Zeitpunkt möglich war und nicht, wie zuvor erwartet, ab Ende August. Auch die nachträgliche Umrüstung von Kassen, die vor Veröffentlichung der Registrierkassenpflicht angeschafft wurden, nahm wesentlich mehr Zeit in Anspruch als zunächst erwartet. Dass nun nicht einmal die großzügig bemessene Übergangsfrist (zusätzlich zur der auf 1.4.2017 ausgeweiteten Frist) für die ordnungsgemäße Anmeldung sämtlicher Registrierkassen reichen würde, war auch nicht zwangsläufig zu erwarten. Den UnternehmerInnen nun vorzuwerfen, sie hätten nicht für eine fristgerechte Anmeldung der Kassen gesorgt, wäre aber völlig überzogen. Eine Frist auszureizen ist oftmals empfehlenswert, in diesem speziellen Fall führten jedoch kleine Komplikationen dazu, dass eine Vielzahl der Registrierkassen erst nach dem 1.4.2017 erfolgreich angemeldet werden konnten. Die Abläufe waren also bei weitem nicht reibungslos. Was sich in der Praxis erfreulicherweise als relativ einfach darstellte war die Beleg-Signierung, mit der der Kassenbeleg sowohl einen Umsatzzähler als auch eine Verkettung zum letzten Beleg beinhaltet. Die Belege werden dabei mit einem QR-Code, teilweise auch mit einem Link, versehen. Trotzdem waren laut BMF nach mehreren Monaten Kontrollphase 5.677 von 15.744 der überprüften Nullbelege fehlerhaft. Etwa die Hälfte der Belege wiesen Strukturfehler auf, bei der anderen Hälfte waren falsche Werte gedruckt worden. Die Überprüfungen der Datenerfassungsprotokolle, die im Rahmen von Betriebsprüfungen durchgeführt wurden, ergaben eine Fehlerquote von 26%. Dabei wurden falsche Verkettungen oder schlichtweg unkorrekte Summierungen der Umsätze festgestellt. Der am häufigsten festgestellte Fehler war jedoch eine fehlende Kassen-ID, weil entweder
  • die Registrierkasse noch nicht angemeldet wurde,
  • Strukturfehler im Kassenaufbau bestehen, oder
  • in einem einzelnen Protokoll verschiedene Kassen-Nummern verwendet wurden.
Gänzlich auf die Registrierkassen-Anmeldung verzichtet haben – trotz gesetzlicher Verpflichtung – rund 20.000 Unternehmen, davon geht zumindest das BMF aus. Erkennen kann man ebendiese Unternehmen an den ausgestellten Belegen, die beispielsweise keinen QR-Code oder Link aufweisen, oder das gänzliche Fehlen einer Registrierkasse, obwohl eine Verpflichtung dazu offensichtlich ist. Diesbezüglich wird eine dringliche Empfehlung ausgesprochen, die fehlende Anmeldung nachzuholen, da in näherer Zukunft durchaus verschärfte Kontrollen seitens des BMF zu erwarten sind.