Die Bescheidberichtigung – kein Allheilmittel

Die Bescheidberichtigung ist aufgrund einer jüngsten Entscheidung des BFG nicht als Allheilinstrument nutzbar, das zur Fehlerbehebung der Abgabenbehörde einsetzbar ist. Beruht ein Bescheid nicht auf einer „offensichtlichen Unrichtigkeit“ so steht der § 293b BAO nicht zur Verfügung, falls nicht gerade eine solche „offensichtliche Unrichtigkeit“ vorliegt und die Nachlässigkeit der Behörde die Bescheidberichtigung veranlasst hat.

1. Der Sachverhalt

Ein Einkommensteuerbescheid führte zum Ausweis einer Gutschrift. Nach einem Jahr erfolgte eine Wiederaufnahme, wobei der neu ausgestellte Bescheid zu einer Nachforderung führte. Diese Wiederaufnahme wurde mittels Beschwerde bekämpft, und mittels Beschwerdevorentscheidung wurde der zu einer Nachforderung führende Steuerbescheid wieder aufgehoben. Wenig später erfolgte basierend auf § 293b BAO eine Berichtigung mit der ursprünglichen Nachforderung und der Begründung, dass ein ausländischer Lohnzettel im Erstbescheid nicht berücksichtigt worden sei.

2. Das Beschwerdeverfahren

Mit der Begründung, dass eine Unrichtigkeit in der Abgabenerklärung nicht vorgelegen habe, wurde gegen die Bescheidberichtigung Bescheidbeschwerde erhoben. Als Begründung wurde die für die Anwendung des § 293b BAO notwendige fehlende Unrichtigkeit angeführt. Diese Bescheidbeschwerde wurde mit folgender Argumentation abgewiesen: Der Steuerpflichtige hatte zwar in der Abgabenerklärung angekreuzt, dass das Formular L1i (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ohne Lohnsteuerabzug) beigelegt sei, dies jedoch nicht durchgeführt. Verursacht durch das Fehlen des Formulars, das die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen angegeben hätte, wurde der Erstbescheid ohne Berücksichtigung des Auslandslohnzettels erlassen. Das Beilegen einer Lohnbescheinigung des ausländischen Arbeitgebers war für die Behörde nicht ausreichend, da der Lohnzettel nur beigelegt, jedoch nicht erfasst war, rechtfertigt aus der Sicht der Behörde die Anwendung des § 293b BAO.

3. Das Erkenntnis des BFG

Ein Anwendungsfall des § 293b BA0 liegt nur bei Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung vor, falls bei Durchführung einer ordnungsgemäßen Prüfung diese Unrichtigkeiten durch die Behörde erkennbar hätten sein müssen. Im vorliegenden Fall wurde die eingereichte Abgabenerklärung durch den BFG als nicht unrichtig beurteilt. Die Abgabenerklärung beinhaltete alle für das Erlassen eines ordnungsgemäßen Bescheides notwendigen Informationen. Allein das Fehlen des Formulars L1i hat aufgrund der beigelegten Lohnbescheinigung nicht für eine Anwendung des § 293b BAO ausgereicht, insbesondere da die Berücksichtigung der beigelegten Lohnbescheinigung zu einem richtigen Bescheid geführt hätte.

4. Würdigung

Im vorliegenden Fall wurden alle Tat­sachen in der Abgabenerklärung angeführt, entsprechend liegt aufgrund der Nichtberücksichtigung durch die Abgabenbehörde kein Anwendungsfall des § 293b BAO vor. Aufgrund der strengen Auslegung ist einerseits eine offensichtliche Unrichtigkeit, andererseits auch die Übernahme dieser Unrichtigkeit in den Bescheid erforderlich. Da die notwendige Lohnbescheinigung dem Bescheid beigelegt wurde, das Fehlen des Formulars bereits bei Bescheiderlassung bekannt war (Behebung durch Ergänzungsauftrag möglich), standen der Behörde alle notwendigen Tatsachen zur Verfügung. Voraussetzung für die Anwendung des § 293b BAO ist ein Abweichen zwischen Erklärung und Aktenlage. Der Abgabepflichtige hat im vorliegenden Fall sehr wohl die Erklärungen richtig ausgefüllt, lediglich die Beilage L1i wurde nicht beigelegt. Die jedoch sehr wohl beigelegte Lohnbescheinigung hätte alle für das Erlassen eines richtigen Bescheides notwendigen Informationen enthalten, und damit ist der richtigen Berechnung der Abgabenschuld nichts im Weg gestanden, und entsprechend eine Anwendung des § 293b BAO nicht möglich.