Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
Mit der Einführung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) erfolgt ein weiterer Schritt in Richtung europaweiter Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und letztendlich auch von Steuerhinterziehung, da die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden wirtschaftlichen Eigentümer damit transparent und überprüfbar gemacht werden sollen. Das Register wird bei einer eigens eingerichteten Behörde des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) geführt, und darin werden die direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer von bestimmten Rechtsträgern, wie z.B. von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts, eingetragen. So dürfen bestimmte Behörden und müssen Verpflichtete - darunter sind insbesondere Kreditinstitute, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, aber auch Immobilienmakler und Versicherungsvertreter zu verstehen – z.B. vor der Kreditvergabe oder vor Aufnahme neuer Klienten konkrete Maßnahmen zur Ermittlung des wahren wirtschaftlichen Eigentümers treffen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiver verhindern zu können.
Für welche Rechtsträger muss gemeldet werden?
In die Pflicht genommen werden grundsätzlich alle Gesellschaften und juristischen Personen mit Sitz im Inland, aber auch Trusts bzw. trustähnliche Strukturen mit inländischer Verwaltung. Um den Verwaltungsaufwand allerdings nicht ausufern zu lassen, sind zahlreiche Rechtsträger von der Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer befreit. Im Wesentlichen sind das all jene, bei denen bereits ausreichende Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer im Firmenbuch oder im Vereinsregister vorhanden sind. Dies ist vor allem bei Personengesellschaften (OG, KG) und GmbHs mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereinen der Fall.
Wie ist der wirtschaftliche Eigentümer definiert?
Unter dem wirtschaftlichen Eigentümer iSd WiEReG ist stets eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, zu verstehen. Bei Gesellschaften ist dieser wiederum typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass dieser eine ausreichende Beteiligung an der Gesellschaft hat, über ausreichende Stimmrechte verfügt oder Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben kann. Im Endeffekt können natürliche Personen direkt oder indirekt (Beteiligung über eine oder mehrere Ebenen an der Gesellschaft) wirtschaftliche Eigentümer sein. Folglich sollen auch bei komplexen Konzernstrukturen die dahinterstehenden natürlichen Personen offengelegt werden.
Wer hat die Meldung durchzuführen?
Die für die Rechtsträger handelnden Personen (z.B. der Geschäftsführer einer GmbH) sind verpflichtet, sämtliche wirtschaftlichen Eigentümer ihres Rechtsträgers festzustellen, bis 1.6.2018 erstmalig zu melden und zumindest einmal jährlich mit den ursprünglich gemeldeten Daten zu überprüfen. Die Meldung erfolgt elektronisch über das Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at/) und umfasst Vor- und Zuname, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort sowie Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers. Zur Verbesserung der Datenqualität wird außerdem ein automatisationsunterstützter Abgleich mit den Stammzahlenregistern (ZMR oder Firmenbuch) durchgeführt, um sicherzustellen, dass nur existente inländische natürliche Personen gemeldet werden können. Bei ausländischen natürlichen Personen sind Passkopien im Register zu speichern. Berufsmäßige Parteienvertreter wie z.B. Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte dürfen diese Meldung ebenso vornehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das WiEReG weitere Befreiungen von der Meldeverpflichtung vor.
Wer kann in das Register Einsicht nehmen und wie erfolgt die Überprüfung?
Bestimmte Behörden sowie bereits genannte Verpflichtete – darunter sind insbesondere Kreditinstitute, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, aber auch Immobilienmakler und Versicherungsvertreter zu verstehen – sollen ab 2.5.2018 die Möglichkeit haben, über das Unternehmensserviceportal in das Register Einsicht zu nehmen. Darüber hinaus sind auch natürliche Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses legitimiert, einen schriftlichen Antrag auf Einsicht abzugeben. Stellen Behörden oder Verpflichtete unrichtige Angaben fest, so haben sie diese Unrichtigkeiten an das Register zurückzumelden. Auf dieser Basis werden dann Vermerke im Register gesetzt und es ergeht an die Rechtsträger die Aufforderung, ihre Daten zu überprüfen und richtig zu stellen.
Tipp von Fidas
Da unrichtige, unvollständige oder unterlassene Meldungen ein Finanzvergehen darstellen können und bei Vorliegen von Vorsatz mit einer Höchststrafe von bis zu € 200.000,– (bei Vorliegen von Fahrlässigkeit von bis zu € 100.000,–) geahndet werden, empfehlen wir Ihnen rechtzeitig Kontakt mit Ihrem Berater aufzunehmen, der Sie gerne bei der Prüfung und Wahrnehmung der neuen Meldepflichten unterstützt.