Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells für Abgabenschuldigkeiten beim Finanzamt endet
Ebenfalls am 30.9.2022 endet die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells für coronabedingte Abgabenschuldigkeiten, die zwischen dem 15. März 2020 und 30. Juni 2021 fällig geworden sind.
Gestern haben wir Sie über das Ende der Phase 1 für die Beitragsrückstände bei der ÖGK informiert. » Hier geht es zum Beitrag von gestern! «
# WICHTIG
Der Antrag für die Inanspruchnahme der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells ist bis spätestens 30. August 2022 einzubringen.
ACHTUNG: Ein Antrag, der nach Ablauf des 30. August 2022 eingebracht wird, ist als verspätet zurückzuweisen. Die Antragstellung kann mittels FinanzOnline (frühestens ab 4. August 2022), alternativ postalisch oder per Fax erfolgen. Eine Antragstellung per E-Mail ist seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr zulässig.
# Wir erinnern uns
Voraussetzung für die Gewährung der Ratenzahlung ist die Entrichtung von zumindest 40 % des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstands in Phase 1 und der Nichteintritt eines Terminverlusts. Um einen Terminverlust zu vermeiden, muss auch die im September 2022 fällig werdende letzte Rate der Phase 1 rechtzeitig entrichtet worden sein. Dieser Betrag ist aus dem im Bescheid betreffend die Phase 1 angeführten Restbetrag herauszurechnen und hat zumindest den Betrag der Rate des Vormonats (August 2022) auszumachen.
# Voraussetzungen
In dem Antrag ist glaubhaft zu machen, dass der aus der Phase 1 verbliebene Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichtet werden kann. Die Form der Glaubhaftmachung ist in einer Verordnung geregelt, die mit 1. August 2022 in Kraft getreten ist (BGBl. II Nr. 291/2022). Für Anträge, die bereits vor dem 1. August 2022 eingebracht worden sind, gilt der 30. August 2022 als maßgeblicher Betrachtungszeitpunkt in Bezug auf die Höhe des Abgabenrückstandes. Für die Glaubhaftmachung ist folgende Vorgehensweise vorgesehen:
- Beträgt der Abgabenrückstand
- bei vor dem 1. August 2022 eingebrachten Anträgen zum 30. August 2022 bzw.
- bei nach dem 31. Juli 2022 eingebrachten Anträgen zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Beträgt der Abgabenrückstand
- bei vor dem 1. August 2022 eingebrachten Anträgen zum 30. August 2022 bzw.
- bei nach dem 31. Juli 2022 eingebrachten Anträgen zum Zeitpunkt der Antragstellung