COVID 19 – Investitionsprämie für Unternehmen
Die lang ersehnte und bereits am 10.07.2020 von Fidas angekündigte Förderrichtlinie zur Investitionsprämie wurde heute veröffentlicht. #
Zukunftsmusik: Wie bereits der französische Philosoph Antoine de Saint-Exupery feststellte, sollte man die Zukunft nicht voraussehen wollen, sondern ermöglichen. Zur Verhinderung einer möglichen Insolvenzwelle sollen Unternehmen daher gerade jetzt gegensteuern und spezielle Investitionen tätigen, um damit österreichische Arbeits- und Ausbildungsplätze zu erhalten und den heimischen Wirtschaftsstandort zu stärken.
Sollten bei Ihnen konkrete Investitionen anstehen, dann nehmen Sie bitte mit Ihrem Fidas-Berater Kontakt auf, denn es lohnt sich. #
fit4future
1. Was bringt’s?
Eine steuerfreie Ersparnis zwischen 7 und 14% der Investitionskosten. Wie immer gilt: Timing ist alles, daher zuerst denken, dann lenken – somit steht der Neuinvestition nichts mehr im Weg. Nun alles der Reihe nach.
Wer, wie, was?
2. Wer profitiert? - Alle Unternehmen iSd § 1 UGB mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich, sprich jeder, der ein Unternehmen betreibt
- Unabhängig von Branche, Größe und direkter COVID 19 Betroffenheit
Ausnahme: Unternehmen und Gesellschaften, wenn gegen sie oder gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist, oder die Voraussetzungen dafür erfüllt sind!
3. Welche Form der Förderung wird gewährt und in welcher Höhe? - Materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in österreichischen Betriebsstätten
- Antragstellung muss zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 erfolgen
- Umsetzung der Neuinvestition (Inbetriebnahme der Investition) bis spätestens 28.02.2022, wobei zwischen dem 01.08.2020 und dem 28.02.2021 erste Maßnahmen (Bestellungen, Lieferungen, Anzahlungen, Abschluss des Kaufvertrages … ) getätigt werden müssen
- Förderbar sind auch gebrauchte Wirtschaftsgüter. Es muss jedoch eine Neuanschaffung im Unternehmen sein
- Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss
- Förderhöhe beträgt 7 % der förderfähigen Investitionssumme
- Erhöhung auf 14 % für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit
- Minimales Investitionsvolumen pro Antrag: 5.000 € Netto
- Maximales Investitionsvolumen pro Antrag: 50 Mio. € Netto
Ausnahmen von der Regel:
Wie immer, gilt auch für diese Förderung – keine Regel ohne Ausnahme. Diesmal trifft es vor allem Investitionen, die nicht das Prädikat umweltfreundlich tragen.
Damit sind Investitionen gemeint, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, ausgenommen es wird eine Treibhausgasreduktion erzielt.
Gemeint sind PKW, LKW, Schiffe, Luftfahrzeuge und sonstige Anlagen, die fossile Energieträger nutzen.
Daneben ist eine Förderung ausgeschlossen für aktivierte Eigenleistungen, den Erwerb von Gebäuden oder Gebäudeteilen und Grundstücken, den Bau von Wohngebäuden, die zum Verkauf oder zur Vermietung an Privatpersonen gedacht sind, sowie der Erwerb von Beteiligungen, Anteilen und Firmenwerten sowie von Finanzanlagen sowie Anschaffungen, die mittels Leasing getätigt werden.
4. Aber: Sind Leasing und Mietkauf nie förderbar?
Falls die Investition beim antragstellenden Unternehmen aktiviert wird, ist die Investition förderbar. - Finanzierungsleasing mit Zurechnung des Eigentums zum Leasingnehmer.
5. Alles Elektro oder was?
Während Klimasünder von den Goodies explizit nicht profitieren sollen, zeigt die Richtlinie explizit die grüne Note der Regierung.
Im Bereich der Ökologisierung wird schwerpunktmäßig mit 14% der förderfähigen Investitionskosten gefördert.
Gerade bei betrieblichen Investitionen in Wärmepumpen oder Photovoltaikanlagen, aber auch bei der thermischen Gebäudesanierung, und vielem mehr können Sie richtig Geld sparen.
#e-mobility – auf 2 oder 4 Rädern
Zusätzlich zu den bereits bestehenden Förderungen (Schlagwort E-Auto-Förderung iHv EUR 5.000) macht sich die Elektro-Mobilität mitunter nun doppelt bezahlt. Aber was genau fällt darunter?
- Förderbar sind die Anschaffung von Elektro-Fahrzeugen, Brennstoffzellenfahrzeugen, E-Stapler, E-Baumaschinen E-Traktoren, E-Fahrräder und E-Ladestationen an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern erhältlich ist
- Obergrenze für Fahrzeuge der Personen- und Güterbeförderung: 60.000 € Brutto
WICHTIG: Nachweis über den Einsatz von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern! Ihr Energielieferant kann Ihnen sicherlich eine dementsprechende Bestätigung zukommen lassen.
6. Digitalisierung - mit 14% „Willkommensbonus“
Die digitale Welt wartet. Wer Digitalisierung leben will, profitiert jetzt von einer 14%igen Förderung auf Investitionen in Hardware, Software und Technologien, die unter anderem eine Digitalisierung von Infrastrukturen, Geschäftsmodellen und Prozessen begünstigen.
Dabei fällt Einführung wie auch Verbesserung von IT - und Cybersecurity Maßnahmen, E-Commerce, Homeoffice-Möglichkeiten und mobiles Arbeiten sowie die Nutzung der digitalen Verwaltung ebenfalls darunter. Denn Corona hat den Web-Umsatz einiger Unternehmen geradezu beflügelt, nun beflügelt die Regierung ihre Investitionen in den Ausbau der E-Commerce-Aktivitäten. Viel Glück bei der Implementierung eines neuen Webshops.
Speziell für den Gesundheitsbereich?
Der Schwerpunkt Gesundheitsbereich wird zwar mit 14% gefördert, ist aber zugegebenermaßen äußerst speziell und trifft sehr wahrscheinlich nicht auf Sie zu. Denn hier werden lediglich Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von
pharmazeutischen Produkten, sowie Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind, gefördert.
7. Ist der Zuschuss steuerpflichtig?
Nein. Der Zuschuss führt jedoch zu einer Kürzung der Anschaffungskosten und dadurch zu einer geringeren Abschreibungsbasis.
8. Wie erfolgt die Antragstellung? - Ausschließlich über den AWS-Fördermanager
- Zeitraum: 01.09.2020 – 28.02.2021
9. Endabrechnung?
Drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der laut Förderzusage zu fördernden Investition ist eine Endabrechnung im AWS-Fördermanager vorzulegen.
10. Wann erfolgt die Auszahlung?
Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung nach Vorlage der Endabrechnung und der seitens der AWS durchgeführten Prüfung.
#FindedenFehler – Gibt es einen Haken?
Damit es nach einem erfolgreichen Antrag zu keinem bösen Erwachen kommt, ist für Anlagevermögen eine Behaltedauer von mindestens 3 Jahren einzuhalten.
Das Beste kommt zum Schluss:
Lt. Richtlinie ist die Kombination mit anderen Förderungen möglich!
Viel Spaß beim Investieren!
Nützliche Links:
Förderungsrichtlinie "Covid-19-Investitionsprämie für Unternehmen"
aws Investitionsprämie Fragenkatalog (FAQ)