COVID-19 - Fixkostenzuschuss geht in die nächste Runde
Der Corona-Fixkostenzuschuss geht im September in die zweite Phase (FKZ II). Damit wurden bisherige Ansätze teils gelöscht, überarbeitet und neu definiert. Die zweite Phase startet ab dem 16. Juni 2020 bzw. ab dem 3. Quartal 2020. Damit beeinflusst die Fixkostenzuschuss- Phase II (FKZ II) auch die Fixkostenzuschuss-Phase I wesentlich (FKZ I), die per 19.08.2020 in die 2. Auszahlungstranche übergegangen ist.
Zur Deckung von Fixkosten wird ein Gesamtrahmen (für den FKZ I sowie FKZ II) von bis zu € 12 Mrd. gewährt, das heißt der Topf wurde um € 4 Mrd. erhöht.
Die anerkannten Fixkosten wurden in dieser Richtlinie erweitert. Was heißt das? Es können auch die Absetzung für Abnutzung (AfA), die Übertragung der AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. bei der Miete von Maschinen) sowie Leasingraten in die Berechnung für den Fixkostenzuschuss der Phase II mit aufgenommen werden. Keine Sorge, die soeben genannten zusätzlichen Fixkosten können auch für die FKZ I im Nachhinein im FKZ II mitberücksichtigt werden, womit sie nicht verloren gehen.
Die Wahl des Betrachtungszeitraums des FKZ II ist jedoch an fixe Vorgaben gebunden, somit ist auch ein Einfluss auf die Wahl des Betrachtungszeitraums im FKZ I gegeben.
Unsere Empfehlung #immergutberaten
Wie bereits erwähnt, haben beide Phasen Einfluss auf die jeweilige andere Phase, weshalb eine exakte Berechnung für den optimalen Fixkostenzuschuss unerlässlich ist.
Gerne können wir bereits besprochene Zuschüsse der Phase I einreichen und die Änderungen in der Phase II aufnehmen. Die letzten Corona-Anträge haben jedoch bewiesen, dass es sinnvoll ist, einige Tage nach Veröffentlichung abzuwarten. Klarstellungen der Behörden in den Tagen nach der Veröffentlichung des Antrages sparen Ihnen Zeit, Geld und Kopfzerbrechen.
Und jetzt ab zu den #hardfacts
# 1 Was ist neu? Wesentliche Änderungen auf einem Blick
Prozentsatz des gesamten Umsatzausfalls = prozentueller Anteil für die Berechnung des FKZ II
Die Staffelung der Ersatzleistung wurde aufgehoben! Das heißt: bei einem Umsatzausfall von 50% sollen 50% der errechneten Fixkosten erstattet werden.
Zusätzlich anerkannte Fixkosten:- Absetzung für Abnutzung (AfA): Die Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die vor dem 16. März 2020 angeschafft wurden, kann in den Fixkostenzuschuss mitaufgenommen werden.
- Bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich nicht im Eigentum des Unternehmens befinden: Stellen bewegliche Wirtschaftsgüter primäre Betriebsmittel für die Erzielung der Umsätze dar und befinden sich diese nicht im Eigentum des Unternehmens, kann ein Betrag als Fixkosten angesetzt werden, der der Höhe der AfA für dieses Wirtschaftsgut beim Eigentümer entspricht. Das heißt: Mietaufwendungen von beweglichen Wirtschaftsgütern wie bspw. von Maschinen sind abzugsfähig.
- Leasingraten: Ist der Unternehmer nicht wirtschaftlicher Eigentümer eines Leasinggegenstandes so sind die Leasingraten als Fixkosten geltend zu machen. Ist der Unternehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes so ist die AfA für das Leasingobjekts als Fixkosten geltend zu machen.
Das heißt: Beim PKW Leasing ist jetzt nicht nur die Finanzierung als Fixkostenkomponente anzusetzen, sondern die komplette Leasingrate.
- Energie- und Heizkosten: Energie- und Heizkosten stellen Fixkosten dar.
- Aufwendungen als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen: Entstandene Aufwendungen zwischen 01.06.2019 und 16.03.2020, die konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen im Betrachtungszeitraum entstanden sind, können aufgenommen werden.
# 2 Senkung der Umsatzausfallsgrenze auf 30%
Der FKZ II wird bereits ab einem Umsatzausfall von mindestens 30% gewährt. Der gesamte FKZ II muss, wie auch beim FKZ I, mindestens € 500 betragen.
# 3 Erweiterung der Bezugszeiträume- Betrachtungszeitraum 1: Juni 2020 – 15. Juli 2020
- Betrachtungszeitraum 2: Juli 2020 – 15. August 2020
- Betrachtungszeitraum 3: August 2020 – 15. September 2020
- Betrachtungszeitraum 4: September 2020 – 15. Oktober 2020
- Betrachtungszeitraum 5: Oktober 2020 – 15. November 2020
- Betrachtungszeitraum 6: November 2020 – 15. Dezember 2020
- Betrachtungszeitraum 7: Dezember 2020 – bis 15. Jänner 2021
- Betrachtungszeitraum 8: Jänner 2021 – 15. Februar 2021
- Betrachtungszeitraum 9: Februar 2021 – 15. März 2021
Des Weiteren kann auch eine Quartalsbetrachtung in Anspruch genommen werden.
Die Anträge können für bis zu maximal sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden.
Unternehmen, die bereits den FKZ I in Anspruch genommen haben bzw. in Anspruch nehmen werden, müssen die gewählte Betrachtungszeitraummethode (Monatsbetrachtung vs. Quartalsbetrachtung) für den FKZ II weiterführen und müssen zusätzlich bei dem FKZ II mit dem ersten Betrachtungszeitraum (16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020 bzw. dem 3. Quartal 2020) starten. Unternehmen, die auf den FKZ I verzichten, können nur Zeiträume nach dem Betrachtungszeitraum 4 (16.September 2020 – 15. Oktober 2020) wählen.
#keinedoppelteBegünstigung
# 4 Nachteil für bereits eingereichte Fixkostenzuschüsse der Phase 1? –Nein!
Aufwendungen, die gem. dem FKZ II nun doch als Fixkosten anerkannt sind, können auch für die Periode, die bereits mit dem FKZ I eingereicht wurde, beim FKZ II mitberücksichtigt werden. Somit geht nichts verloren.
# 5 Erleichterung für die Berechnung?
JA! Unternehmer, die im letztveranlagten Jahr Umsätze unter 100.000 € erzielten, haben das Wahlrecht eine pauschalierte Ermittlung heranzuziehen. Bei der pauschalierten Ermittlung der Fixkosten sind 30 Prozent des ermittelten Umsatzausfalls als Fixkosten anzusetzen.
# 6 Wie erfolgt die Antragstellung?- Ausschließlich über FinanzOnline
- Antragstellung muss bis spätestens 31. August 2021 erfolgen.
# 7 Wann erfolgt die Auszahlung? Gibt es wieder Tranchen?
Die Auszahlung teilt sich diesmal in 2 Tranchen:
- Die erste Tranche umfasst 50% des voraussichtlichen FKZ II und kann ab 16. September 2020 beantragt werden.
- Die zweite Tranche kann ab 16. Dezember 2020 beantragt werden. Damit kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ II zur Auszahlung.