Corona Stundungen und der 30. September
Corona-Stundungen: Warum der 30. September ein einschneidendes Datum ist
Stundungen beim Finanzamt, die bis 30.9.2020 laufen, werden automatisch bis 15.01.2021 verlängert. Trotzdem ist es in vielen Fällen sinnvoll schon jetzt einen Ratenzahlungsantrag zu stellen. Lesen Sie bitte im Folgenden warum:
#Stundungen BIS 30.9.2020
Stundungen beim Finanzamt, die bis 30.9.2020 laufen, werden per Gesetz automatisch bis 15. 01.2021 verlängert. Mit 15.01.2021 werden diese Beträge aber sofort und in voller Höhe zur Zahlung fällig! Diese Regelung entspricht dem heutigen Stand der Dinge. Wie wir alle wissen, kann es morgen schon wieder ganz anders sein.
#Stundungen bis NACH dem 30.9.2020 #ACHTUNG
Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bereits bewilligt worden ist, sind nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht von der automatischen Stundungsverlängerung erfasst!! Für diese Fälle sind daher weitere Anträge auf Zahlungserleichterung erforderlich.
#Ratenzahlungsantrag VOR dem 30.9.2020
Ein Ratenzahlungsantrag vor dem 30.9.2020 macht Sinn, denn momentan gelten noch die Corona-Begünstigungen #Coronastandardbegründungreichtaus Die Chancen stehen gut, dass dem Antrag auf Ratenzahlung ab 15.01.2021 stattgegeben wird.
#Ratenzahlungsantrag NACH dem 30.9.2020
Nach dem 30.09.2020 kann die Corona-Standardbegründung nicht mehr so einfach angewendet werden. Es muss ein (guter) Grund unter Einhaltungen der gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung vorgebracht werden.
#Unsere Empfehlung:
Wenn Sie Abgaben bis zum 30.9.2020 gestundet haben, so stellen Sie noch bis zum 30.9.2020 einen Ratenzahlungsantrag, um so etwaige Liquiditätsprobleme im Jänner 2021 etwas abzumildern.
Für Rückstände bei der Sozialversicherung der Selbständigen bzw. den Gesundheitskassen gilt diese Regelung nicht!