CORONA-HÄRTEFALL-FONDS PHASE 2 – DIE HEIßE PHASE?
Wir hoffen, die Soforthilfe von bis zu EUR 1.000,00 aus dem Härtefall-Fonds ist bereits bei Ihnen angekommen! Nein? Keine Sorge, es geht weiter!
#manverliertnichts
Die Phase 1 des Härtefall-Fonds wird in die Phase 2 übergeführt, die Förderobergrenzen werden jedoch erhalten.
Förderzuschüsse, die bereits in Phase 1 gewährt wurden, werden in Phase 2 ehestmöglich angerechnet.
#what’s new?
- Gründer, die zwischen Jänner und 15. März 2020 gegründet haben, können einen Pauschalbetrag beantragen. Dieser beträgt EUR 500,00 monatlich (Betrachtungszeitraum) vorausgesetzt der Nettoeinkommensentgang wird selbständig ermittelt und plausibel dargestellt.
- Entfall der Einkommensober- und -untergrenzen: Als Vergleichszeitraum ist jedoch das am wenigsten weit zurückliegende Jahr mit positivem Einkommensteuerbescheid aus den Jahren 2015 bis 2019 heranzuziehen. Alternativ kann eine 3-Jahresbetrachtung gewählt werden.
- Nebeneinkünfte sind erlaubt, allerdings werden die Einkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.
- Pensionsbezug ist kein Ausschlussgrund mehr, dieser wird jedoch auch bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.
- Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.
- Pflichtversicherung freiwillige Versicherung (neu) in der gesetzlichen Sozialversicherung muss gegeben sein.
- Ein-Personen-Unternehmer
- Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen
- Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
- Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
- Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
- Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
- Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020;
- Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020;
- Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020;
- Die tatsächlichen Betriebseinnahmen im Betrachtungszeitraum und
- sofern vorhanden, Netto-Nebenverdienste
- Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums (z.B. 16. März bis 15. April)
- Nebeneinkünfte (netto) des Betrachtungszeitraums (z.B. Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder unselbständiger Arbeit nach Steuern).
- Aus Vereinfachungsgründen können die Nebeneinkünfte desjenigen Kalendermonats herangezogen werden, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt. Darüber hinaus kann aus Vereinfachungsgründen der durchschnittliche Steuersatz des Vergleichsjahres für die Ermittlung der Netto-Nebeneinkünfte herangezogen werden. Der Durchschnittssteuersatz kann aus dem Einkommensteuerbescheid abgeleitet werden: Einkommensteuer dividiert durch Einkommen = Durchschnittsteuersatz.
- Persönliche Steuernummer
- Sozialversicherungsnummer
- KUR oder GLN (Freie Dienstnehmer ausgenommen).