Checkliste: Autokauf in der EU
Der Handel innerhalb der EU ist heute praktisch grenzenlos. Und so ist auch der Ankauf eines Fahrzeugs aus einem anderen EU-Staat längst keine Ausnahme mehr. Doch was gilt es dabei zu beachten?
Vorab muss einerseits differenziert werden, ob es sich bei dem Käufer um ein Unternehmen oder eine Privatperson handelt. Andererseits ist zu beachten, ob ein Neu- oder Gebrauchtwagen erworben werden soll.
- Ein Neuwagen hat zum Zeitpunkt des Erwerbs einen maximalen Kilometerstand von 6.000, oder die erstmalige Inbetriebnahme fand innerhalb der vergangenen sechs Monate statt. Auch sogenannte Vorführwagen gelten somit in den meisten Fällen als Neuwagen.
- Bei mehr als 6.000 Kilometern bzw. einer erstmaligen Inbetriebnahme, die länger als sechs Monate zurückliegt, handelt es sich um ein Gebrauchtfahrzeug.
B2B: Unternehmen kauft von Unternehmen
# 01: Rechnung & Steuer
Rechnung: Ersteht ein österreichisches Unternehmen ein Fahrzeug in einem anderen EU-Land, handelt es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Neben der UID-Nummer des österreichischen Unternehmens muss die Nettorechnung (ohne Umsatzsteuer-Ausweis) über den Vermerk „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ verfügen. Umsatzsteuer: Der Käufer muss den Erwerb mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer im Rahmen der Erwerbssteuer abführen. Zudem muss der Kauf in die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) aufgenommen werden. Vorsteuer: Handelt es sich um ein vorsteuerabzugsberechtigtes Fahrzeug oder um begünstige Verwendung (z.B. Fahrschulauto, Kfz für die gewerbliche Weiterveräußerung oder zu mind. 80 % zur Personenbeförderung), kann ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Auch bestimmte unternehmerisch genutzte Pkw oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß (Elektrofahrzeuge) sind vorsteuerabzugsberechtigt. Zur Gänze steht der Vorsteuerabzug jedoch nur zu, wenn die Anschaffungskosten des Fahrzeugs € 40.000 nicht überschreiten. Bei Anschaffungskosten über € 80.000 entfällt der Vorsteuerabzug gänzlich.Sonderfall Differenzbesteuerung: Kauf vom Kfz-Händler
Verkauft ein Kfz-Händler aus dem EU-Ausland einen Gebrauchtwagen an einen inländischen Kfz-Händler oder ein anderes Unternehmen, so darf er eine Differenzbesteuerung vornehmen. Diese muss auf der Nettorechnung (ohne Umsatzsteuer-Ausweis) vermerkt sein. In diesem Fall muss der Käufer keine Erwerbsteuer abführen, ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Beim Weiterverkauf des Kfz durch einen heimischen Händler darf dieser wiederum die Differenzbesteuerung anwenden, sofern bei der Lieferung an ihn keine Umsatzsteuer eingehoben wurde. Neben der Anwendung der Differenzbesteuerung beim ursprünglichen Ankauf ist dies beim Verkauf durch Privatpersonen oder steuerbefreite Unternehmer der Fall. Eine Differenzbesteuerung ist ausschließlich bei Gebrauchtwagen, nicht jedoch bei Neuwagen möglich.# 02: Überführung
Kann das Kfz nach dem Kauf im EU-Ausland nicht per Anhänger, Lkw oder Ähnlichem nach Österreich gebracht werden, bedarf es eines passenden Kennzeichens für die Überstellung: Für den Transport des Fahrzeuges ist ein Überstellungskennzeichen notwendig, das im jeweiligen EU-Land beantragt werden kann. Derartige Kennzeichen haben, unabhängig von der Gültigkeit im ausstellenden Land, in Österreich eine Gültigkeit von maximal vier Wochen. In Deutschland kostet ein Ausfuhrkennzeichen beispielsweise zwischen € 100 und € 150. Komplizierter ist die Ausfuhr mit einem grünen österreichischen Überstellungskennzeichen – weshalb wir zu erster Variante raten. Weitere Informationen zu Überstellungskennzeichen der einzelnen EU-Länder bietet das Europäische Verbraucherzentrum Österreich. Neben dem Kennzeichen ist außerdem eine (temporäre) Haftpflichtversicherung notwendig.# 03: Typisierung
EU-Betriebserlaubnis: Verfügt das angekaufte Fahrzeug über eine EU-Betriebserlaubnis, so ist eine Genehmigung der österreichischen Behörden nicht mehr notwendig. Die Betriebserlaubnis wird durch den ausländischen Datenauszug oder Typenschein, die ausländische Zulassungsbescheinigung oder das COC-Papier (Certificate of Conformity) nachgewiesen. Das COC-Papier ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die im Original oder in beglaubigter Abschrift – an manchen Prüfstellen gegebenenfalls in übersetzter Fassung – auszuhändigen ist. Liegt keine EU-Betriebserlaubnis vor, bedarf es einer von der am Wohnsitz des neuen Besitzers zuständigen Landesprüfstelle ausgestellten Einzelgenehmigung. Hierfür muss das Fahrzeug vorgeführt werden und dieses den Baujahrvorschriften des österreichischen Kraftfahrrechts bzw. den EU-Vorschriften entsprechen. Eine Zulassung in einem anderen Mitgliedsstaat bewirkt keinen Rechtsanspruch auf die Einzelgenehmigung im Inland. Zudem muss gegebenenfalls eine §57a-Überprüfung („Pickerl“) durchgeführt werden.# 04: NoVA
Die Normverbrauchsabgabe, kurz NoVA, muss vor jeder Erstzulassung beim zuständigen Finanzamt bezahlt werden. Abgewickelt wird die Abgabe über das Steuerformular NOVA1. Der Steuersatz errechnet sich anhand des CO2-Ausstoßes pro Kilometer.# 05: Zulassung
Nach der Entrichtung der NoVA kann das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle angemeldet werden. Hierfür werden benötigt:- amtlicher Lichtbildausweis
- Antragsformular
- Typenschein, Bestätigung der Prüfstelle, Einzelgenehmigung oder gültige Übereinstimmungserklärung
- Kaufvertrag
- Rechnung
- Versicherungsbestätigung,
- Meldezettel
- Finanzamtsbestätigung über die Bezahlung der NoVA
- Nachweis über den Firmenstandort durch die jeweilige Kammer oder das Konzessionsdekret bei freiberuflich Tätigen
- Firmenbuchauszug oder Gewerbeberechtigung bei juristischen Personen als Nachweis über den Firmensitz