CESOP Zentrales elektronisches Zahlungsverkehrssystem
Der grenzüberschreitende Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet ist heutzutage gar nicht mehr aus unserer Gesellschaft wegzudenken. Doch mit dem Onlinehandel ist auch die Betrugsanfälligkeit des Umsatzsteuersystems stark gestiegen. Die Steuerbehörden können diesen Betrug mangels fehlender Informationen über elektronische Zahlungsvorgänge tatsächlich nicht verhindern. Um dem entgegenzuwirken hat die EU eine Richtlinie erlassen, welche vom Bundesministerium für Finanzen in das Bundesgesetz über die Meldung von Zahlungsdaten durch Zahlungsdienstleister (kurz CESOP) übernommen wurde.
# Worum geht’s?
Durch die Implementierung des neuen zentralen elektronischen Systems für die Speicherung von Zahlungsinformationen, das als CESOP bezeichnet wird, sollen europäische Zahlungsdienstleister (zB Banken, E-Geld-Institute) dazu verpflichtet werden, detaillierte Aufzeichnungen über ihre grenzüberschreitenden Zahlungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sollen die von ihnen erbrachten Zahlungsdienste in jedem Kalenderquartal betreffen. Wenn ein Zahlungsdienstleister mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigt (ab da wird vermutet, dass es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt), ist er verpflichtet, dies zu melden. Der Schwellenwert soll für jeden Mitgliedstaat einzeln gelten. Definition: Eine grenzüberschreitende Zahlung ist eine Zahlung, bei der sich der Ort des Zahlers in einem Mitgliedstaat und der Ort des Zahlungsempfängers in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet. Das Ziel dieser Maßnahme besteht darin, potenziellen Umsatzsteuerbetrug aufzudecken. Denn so manche Online-Verkäufer vertreiben in EU-Mitgliedstaaten Waren und Dienstleistungen an EU-Verbraucher, ohne sich irgendwo in der EU für Umsatzsteuerzwecke zu registrieren. Dadurch entgehen den Staaten hohe Steuereinnahmen.
# Wie geht’s?
Die Zahlungsdienstleister sollen die Informationen mittels eines elektronischen Standardformulars an die Abgabenbehörden übermitteln. Der Zugang erfolgt über FinanzOnline. Das CESOP Portal steht den Meldepflichtigen ab dem 1.4.2024 für Produktionsübermittlungen zur Verfügung.
# Neue Finanzordnungswidrigkeit (§ 49e FinStrG)
Falls der Zahlungsdienstleister nachträglich feststellt, dass die übermittelten Informationen fehlerhaft oder unvollständig sind, muss er diese innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung des Fehlers korrigieren oder ergänzen. Zusätzlich dazu ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, die Aufzeichnungen für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren aufzubewahren. Zahlungsdienstleister, die vorsätzlich ihren Pflichten bezüglich Aufzeichnung, Übermittlung, Korrektur oder Aufbewahrung nicht nachkommen, können mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 50.000 (bei grober Fahrlässigkeit bis zu EUR 25.000) belegt werden. Es besteht die Möglichkeit einer strafaufhebenden Selbstanzeige, jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Feststellung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Daten.
Ihr Fidas Team