Verschärfungen durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) wurde in Österreich Ende 2025 verabschiedet und ist in seinen wesentlichen Teilen mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten. Das Gesetzespaket zielt darauf ab, Steuerhinterziehung und Sozialbetrug durch verschärfte Meldepflichten und eine bessere Datennutzung einzudämmen.

# Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei Luxusimmobilien

Der Vorsteuerabzug bei der Vermietung von Luxusimmobilien entfällt ab 1.1.2026. Diese Vermietungen sind nun unecht steuerbefreit, wodurch kein Vorsteuerabzug mehr für laufende Kosten oder Investitionen möglich ist.

Wann gilt eine Immobilie als Luxusobjekt?

  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 2 Mio. Euro
  • Inklusive Nebengebäuden (z. B. Garagen, Gartenhäuser, Schwimmbäder)
  • Kosten innerhalb von 5 Jahren nach Anschaffung oder Baubeginn

Bei Zinshäusern ist jede Einheit einzeln zu beurteilen.

Ab wann gilt die Neuregelung?

Für alle Umsätze ab dem 1.1.2026, sofern das Objekt nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt wurde.

# Neuer Straftatbestand: Ungerechtfertigte Verluste

Die vorsätzliche Erklärung ungerechtfertigter Verluste wird nun als eigener Straftatbestand im Finanzstrafrecht gewertet. Liegen Verluste vor, die schuldhaft zu Unrecht erklärt wurden und in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten, so wird dies als Abgabenhinterziehung eingestuft.

Bisher war eine Strafbarkeit erst gegeben, wenn der unberechtigte Verlust tatsächlich verwertet und dadurch eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde. Die Strafbemessungsgrundlage ist die fiktive Steuerersparnis im Jahr der unrichtigen Verlusterklärung – unabhängig von einer späteren tatsächlichen Verwertung.

# Erleichterung und Verschärfung beim Verkürzungszuschlag

Die Grenze für den Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG) wurde von EUR 33.000,- auf EUR 100.000,- angehoben, wobei je Veranlagungszeitraum eine Begrenzung auf EUR 33.000,- gilt.

Gleichzeitig erfolgt eine Verschärfung: Bei einer Gesamtnachforderung von mehr als EUR 50.000 erhöht sich der Zuschlagssatz von 10 % auf 15 %.

# Erweiterte Auftraggeberhaftung im Baubereich

Die Haftung im Bauwesen wird auf Sachverhalte der Arbeitskräfteüberlassung (Leiharbeit) ausgedehnt. Ziel ist es, Beitragshinterziehungen durch Scheinfirmenkonstruktionen zu verhindern. Auftraggeber werden nun verstärkt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Sozialabgabenleistung ihrer Subunternehmer verpflichtet.

Im Fall von Leiharbeit betragen die Haftungsbeträge:

  • 32 % für Sozialversicherungsbeiträge (ansonsten 20 %)
  • 8 % für lohnabhängige Abgaben (ansonsten 5 %)

Die Haftungsbefreiung durch Beauftragung von Unternehmen auf der HFU-Liste bleibt bestehen.

Ist das Subunternehmen nicht gelistet, sind somit künftig insgesamt

  • 25 % des Werklohns bzw.
  • 40 % bei Arbeitskräfteüberlassung

einzubehalten und gesondert abzuführen.

# Abgabenvorrang in der Insolvenz

Bestimmte Abgabenforderungen werden künftig insolvenzrechtlich gestärkt.

Bereits entrichtete Umsatzsteuer sowie einbehaltene und abgeführte Abzugsteuern (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) sind von insolvenzrechtlichen Anfechtungen ausgenommen.

Damit wird verhindert, dass ordnungsgemäß abgeführte Steuern im Insolvenzfall an die Masse zurückzuzahlen sind, obwohl sie den Schuldner wirtschaftlich nicht belastet haben.

# Beschränkung von Barzahlungen an das Finanzamt

Ab 1.1.2026 können Abgaben an das Finanzamt nur mehr bis zu EUR 10.000 pro Tag in bar entrichtet werden.

Diese Maßnahme dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Reduktion des Verwaltungsaufwands im Bargeldbereich.

# Verschärfte Besteuerung bei ausländischen Stiftungen

Zur Bekämpfung von Steuervermeidung durch Offshore-Gestaltungen ist nun eine strengere steuerliche Behandlung von Zuwendungen ausländischer stiftungsähnlicher Konstruktionen vorgesehen. Allein die Vergleichbarkeit mit einer österreichischen privatrechtlichen Stiftung ist entscheidend. Damit erfolgt die Einordnung abstrakt – unabhängig von der konkreten Rechtsform – als stiftungsähnliches Gebilde. Solche Zuwendungen werden steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt und entsprechend besteuert.

Ihr Fidas Team