Besteuerung von Kryptowährungen z.B. Bitcoins

Als Kryptowährung bezeichnet man eine virtuelle Währung, die im Unterschied zu gesetzlich anerkannten Währungen nicht von der Zentralbank ausgegeben, sondern ausschließlich durch Private „geschöpft“ wird. Sie basieren auf der sogenannten Block-Chain-Technologie, wobei das Schaffen neuer digitaler Währungseinheiten als Mining bezeichnet wird. Kryptowährungen sind derzeit in Europa noch nicht als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt, und stellen nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) auch keine Finanzinstrumente dar. Folglich können sie als sonstige nicht abnutzbare unkörperliche Wirtschaftsgüter eingestuft werden. In letzter Zeit wird häufig von rasanten Kursanstiegen von Kryptowährungen (z.B. von Bitcoins, Ethereum, etc.) berichtet. Damit zusammenhängend stellt sich die Frage nach den steuerlichen Folgen eines Kaufes oder Verkaufes dieser virtuellen Zahlungsmittel.

Einkommensteuerliche Behandlung im Betriebsvermögen

Im betrieblichen Bereich sind – abhängig von der konkreten Gewinnermittlungsart – die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zu beachten, und ist primär eine Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen zu treffen. Die dokumentierte Absicht, die Kryptowährung langfristig zu behalten, wird für die Zuordnung zum Anlagevermögen sprechen, ansonsten liegt jedenfalls Umlaufvermögen vor. Dadurch können sich bei bilanzierenden Unternehmen nach der jährlich vorzunehmenden Bewertung steuerlich wirksame Abwertungen oder aber auch spätere Zuschreibungen ergeben. Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung sind im Betriebsvermögen gehaltene Kryptowährungen als sonstige Wirtschaftsgüter zu werten und daraus resultierte Einkünfte stets steuerpflichtig. Bei natürlichen Personen unterliegen die realisierten Wertstei­gerungen – mit Ausnahme bei zinsertragender Veranlagung – stets dem jeweiligen Einkommensteuertarif. Der Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs 1 EStG iHv 27,5% kommt lediglich zur Anwendung, sofern Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer (private Personen oder auf Handel mit Kryptowährungen spezialisierte Unternehmen) zinsertragend verliehen werden. Dabei wird dem Steuerpflichtigen als Gegenleistung für die Überlassung seiner Kryptowährungen eine zusätzliche Einheit von Kryptowährungen im Sinne von Zinsen zugesagt. Die zinsertragend veranlagten Früchte sind als Einkünfte aus Überlassung von Kapital zu werten und unterliegen dem Sondersteuersatz von 27,5%. Das BMF stuft das Mining, das Betreiben einer Online-Börse für Kryptowährungen und das Betreiben eines Kryptowährung-Geldautomats grund­sätzlich als rein gewerbliche Tätigkeit ein, wodurch daraus realisierte Wertsteigerungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 EStG) berücksichtigt und zum normalen Einkommensteuertarif versteuert werden müssen.

Einkommensteuerliche Behandlung im Privatvermögen

Werden realisierte Wertsteigerungen im Privatvermögen generiert, sind diese im Unterschied zum Betriebsvermögen nicht zwangsläufig steuerpflichtig. Bei einer zinstragenden Veranlagung von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen kommt ebenfalls der Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG iHv 27,5% zur Anwendung (siehe oben). Erfolgt keine zinstragende Veranlagung und werden die Kryptowährungen ab Anschaffung innerhalb eines Jahres veräußert, sind die daraus realisierten Wertsteigerungen als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG zu werten und mit dem normalen Einkommensteuertarif zu versteuern. Gänzliche Steuerfreiheit besteht folglich nur, sofern nicht zinsertragend veranlagte Kryptowährungen länger als ein Jahr im Privatvermögen gehalten und erst danach in andere Kryptowährungen bzw. in gesetzliche ­Zahlungsmittel eingetauscht werden (= Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung >1 Jahr). Werden Kryptowährungen in sogenannten Virtual Wallets (dies sind virtuelle Geldbörsen, die die Aufbewahrung von Kryptowährungen ermöglichen) gehalten, so ergeben sich spezielle Bestimmungen, ob im konkreten Falle des Eintausches von Kryptowährungen ein Spekulationsgeschäft vorliegt oder nicht.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Der Rechtsprechung des europäischen Gerichthofs folgend ist der Kauf und Verkauf von Kryptowährungen, sowie der Umtausch in andere Kryptowährungen wie ein Austausch konventioneller Währungen zu behandeln und unterliegt folglich nicht der Umsatzsteuer. Auch das bloße Mining wird als nicht umsatzsteuerbar gewertet. Allerdings stellt das österreichische BMF klar, dass die Bezahlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen mit Kryptowährungen umsatzsteuerlich betrachtet grundsätzlich nicht anders zu behandeln ist als die Bezahlung durch ein gesetzliches Zahlungsmittel. Die Bemessungsgrundlage einer derartigen Lieferung oder sonstigen Leistung bestimmt sich in diesem Fall nach dem Wert der jeweiligen Kryptowährung.

Tipp von Fidas

Um unerwartete Steuerbelastungen aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen rechtzeitig Kontakt mit Ihrem Berater aufzunehmen.