Beitragspflicht in der Krankenversicherung für ausländische, staatliche Pensionen ab 1. Mai 2010



Beitragspflicht ab 1. Mai 2010, da nunmehr die EU-Verordnung (883/2004) es den heimischen Krankenversicherungsträgern ermöglicht, dass ausländische Renten und Pensionen von Österreichern in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen werden können. Die Beiträge von 5,1 % sind dann von österreichischen Kassen einzuheben, wenn Österreich auch für die Erbringung von Krankenversicherungsleistungen zuständig ist. Der tatsächliche Wohnsitz ist nicht relevant. Betroffen davon sind ca. 120.000 Pensionisten.

Derzeit ist diese Verordnung nur auf Auslandspensionen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beschränkt, der Anwendungsbereich soll aber im Laufe des nächsten Jahres auch auf den EWR-Raum und die Schweiz ausgeweitet werden.

Zeitlicher Rahmen:

Nach einer allgemeinen Information der Versicherungsanstalten an die Betroffenen, wird im September nochmals ein österreichweit einheitliches Verständigungsschreiben ausgesendet, mit der Aufforderung, den vollständigen und aktuellen Stand der bezogenen Renten bekannt zu geben und nachzuweisen.
Eine Nachverrechnung der Krankenversicherungsbeiträge ist dann ab 1. Mai 2010 vorzunehmen.

Ein Beispiel:
  • Ein Versicherter, der ausschließlich in Österreich beschäftigt war und aufgrund dessen eine österreichische Pension in Höhe von EUR 2.000,00 bezieht, entrichtet bei einem Beitragssatz von 5,1 % einen KV-Beitrag von EUR 102,00.
  • Hat der gleiche Versicherte nur eine kurze Beschäftigung in Österreich ausgeübt (überwiegend beschäftigt in Deutschland) und erhält daraus eine Pension von EUR 50,00, bezahlt er nur EUR 2,55 an KV-Beiträgen - bei voller Leistung der Krankenkasse. Da der Großteil der Beschäftigung in Deutschland ausgeübt worden ist und die daraus resultierende Pension EUR 1.950,00 beträgt, war diese bis zum 30.4.2010 nicht krankenversicherungspflichtig. Ab 1. 5. 2010 werden dafür EUR 99,45 an Krankenversicherungsbeiträgen vorgeschrieben werden, die gesamte Beitragsbelastung beträgt für den Versicherten dann ebenfalls EUR 102,00.