Beitragsgrundlagenmeldung

Ab 1.1.2019 wird sich das Meldesystem in der österreichischen Sozialversicherung komplett ändern. Derzeit werden die Meldungen vom Dienstgeber wie folgt durchgeführt:
  • Die monatliche Beitragsabrechnung wird mittels Beitragsnachweis monatlich an die GKK übermittelt. Im Beitragsnachweis werden die monatlichen Beitragsgrundlagen aller Dienstnehmer pro Beitragsgruppe zusammengefasst. Anhand dieser Grundlagen werden die monatlichen GKK-Beiträge berechnet und entrichtet.
  • Die Gesamtbeitragsgrundlagen je Dienstnehmer werden einmal jährlich im Nachhinein (bis spätestens Ende Februar des Folgejahres) mittels Lohnzettel an die GKK bzw. das Finanzamt übermittelt.
Die Gebietskrankenkassen haben somit erst im Februar des Folgejahres Einsicht auf die einzelnen Beiträge je Dienstnehmer. Monatlich weiß die GKK nicht, welche Beiträge auf welche Dienstnehmer zuzuordnen sind. Mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ab 1.1.2019 werden diese zwei bisherigen Meldungen zusammengefasst. Durch die neue dienstnehmerbezogene Beitragsmeldung gehören auch einige Meldungen der Vergangenheit an – Lohnänderungsmeldungen oder Sonderzahlungsmeldungen zum Beispiel sind ab 2019 nicht mehr notwendig. In Zukunft werden monatlich alle Beiträge je Dienstnehmer an die GKK übermittelt und nicht erst anhand des Lohnzettels im Februar des Folgejahres. Die GKK hat mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung jederzeit Einsicht auf die Beitragsabrechnung je Dienstnehmer und Monat. Somit treten in Zukunft zwischen den monatlich gemeldeten Beiträgen und den Jahreslohnzetteln aller Dienstnehmer keine Differenzen mehr auf. Die An- und Abmeldung eines Dienstnehmers ist aber weiterhin notwendig – jedoch ändern sich die Daten auf ein Mindestmaß. Bei einem Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung zu einer Vollversicherung ist ab 1.1.2019 keine Änderungsmeldung mehr notwendig. Die relevanten Daten werden ohnehin mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung an die GKK übermittelt und dort gespeichert.