Beherbergung

10% Umsatzsteuer für Beherbergung und Nebenleistungen ab 1.11.2018 Als Beherbergung wird eine Tätigkeit definiert, die über die bloße Überlassung von eingerichteten Wohn- und Schlafräumen hinausgeht und Nebenleistungen erbracht werden. Als Nebenleistung ist auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen, wenn der Preis im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Weitere Beispiele für Nebenleistungen sind die Reinigung, Bettwäsche, Handtücher, Beheizung oder Beleuchtung. Keine Bedeutung hat die Betriebsart, ob beispielsweise ein Hotel, eine Gaststätte oder eine Privatzimmervermietung vorliegt. Diese Beherbergungsleistungen unterlagen von 1.5.2016 bis 31.10.2018 dem Umsatzsteuersatz von 13%. Ab 1.11.2018 unterliegen Beherbergungsleistungen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (wieder) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10%, wenn das Beherbergungsentgelt den Preis der Nebenleistungen beinhaltet. Die Aufteilung pauschaler Entgelte in einen Teil, der auf die Beherbergung und einen Teil, der auf das Frühstück oder ähnliche Nebenleistungen entfällt, ist ab 1.11.2018 somit nicht mehr notwendig. Diese Neuregelung gilt auch für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken zu Campingzwecken und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hierfür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.